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26.07.2010
Kfz-Steuerbefreiung
Die befristete Befreiung von der Kfz-Steuer für Diesel-Pkw der Euro-6-Abgasstufe im Wert von maximal 150 Euro pro Pkw muss aus europarechtlichen Gründen auf Erstzulassungen vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2013 beschränkt werden. Für Erstzulassungen vom 1. Juli 2009 bis zum 3. Juni 2010 gilt Vertrauensschutz, d. h. die Halter können für diese Fahrzeuge die Steuerbefreiung ab 1. Januar 2011 beantragen.
Trikes und Quads
So genannte Trikes und Quads sehen aus wie eine Mischung aus Motorrad und Auto. Diese dreirädrigen bzw. leichten vierrädrigen Fahrzeuge wurden bisher bei der Kraftfahrzeugsteuer wie Pkw behandelt. Künftig werden sie als eigenständige Fahrzeuggruppe angesehen. Die Kfz-Steuer wird hier nach dem Hubraum und den Schadstoffemissionen (EU-Abgasstufen) bemessen, da für diese Fahrzeuge keine in anerkannten Verfahren ermittelten CO2-Werte vorliegen.
Elektroautos
Die Kfz-Steuer wird bei reinen Elektro-Pkw nach einer fünfjährigen Steuerbefreiung nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht bemessen und gegenüber den in gleicher Weise besteuerten leichten Nutzfahrzeugen um die Hälfte ermäßigt.
Zahlungsrückstand
Damit die Zulassungsbehörden feststellen können, ob jemand, der ein Fahrzeug zulassen möchte, mit der Zahlung seiner Kfz-Steuer im Rückstand ist, soll es diesbezüglich eine bundeseinheitliche Prüfung geben. Fahrzeuge, für die der Halter mit der Zahlung der Kfz-Steuer im Rückstand ist, können von Amts wegen abgemeldet werden. Diese Maßnahme werden künftig ausschließlich die Zulassungsbehörden vornehmen. Bisher konnten ersatzweise auch die Finanzämter selbst Zwangsabmeldungen durchführen.
Änderungen bei der Kfz-Steuer
Die befristete Befreiung von der Kfz-Steuer für Diesel-Pkw der Euro-6-Abgasstufe im Wert von maximal 150 Euro pro Pkw muss aus europarechtlichen Gründen auf Erstzulassungen vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2013 beschränkt werden. Für Erstzulassungen vom 1. Juli 2009 bis zum 3. Juni 2010 gilt Vertrauensschutz, d. h. die Halter können für diese Fahrzeuge die Steuerbefreiung ab 1. Januar 2011 beantragen.
Trikes und Quads
So genannte Trikes und Quads sehen aus wie eine Mischung aus Motorrad und Auto. Diese dreirädrigen bzw. leichten vierrädrigen Fahrzeuge wurden bisher bei der Kraftfahrzeugsteuer wie Pkw behandelt. Künftig werden sie als eigenständige Fahrzeuggruppe angesehen. Die Kfz-Steuer wird hier nach dem Hubraum und den Schadstoffemissionen (EU-Abgasstufen) bemessen, da für diese Fahrzeuge keine in anerkannten Verfahren ermittelten CO2-Werte vorliegen.
Elektroautos
Die Kfz-Steuer wird bei reinen Elektro-Pkw nach einer fünfjährigen Steuerbefreiung nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht bemessen und gegenüber den in gleicher Weise besteuerten leichten Nutzfahrzeugen um die Hälfte ermäßigt.
Zahlungsrückstand
Damit die Zulassungsbehörden feststellen können, ob jemand, der ein Fahrzeug zulassen möchte, mit der Zahlung seiner Kfz-Steuer im Rückstand ist, soll es diesbezüglich eine bundeseinheitliche Prüfung geben. Fahrzeuge, für die der Halter mit der Zahlung der Kfz-Steuer im Rückstand ist, können von Amts wegen abgemeldet werden. Diese Maßnahme werden künftig ausschließlich die Zulassungsbehörden vornehmen. Bisher konnten ersatzweise auch die Finanzämter selbst Zwangsabmeldungen durchführen.



