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04.01.2011
Überweisungen
Unterhaltsleistungen in Form von Überweisungen in das Ausland sind durch Post- oder Bankbelege (Buchungsbestätigung oder Kontoauszüge) nachzuweisen, die die unterhaltene Person als Empfänger ausweisen. Für den Geldtransfer anfallende Aufwendungen (Porto, Spesen und Bearbeitungsgebühren) sind allerdings keine abzugsfähigen Unterhaltsaufwendungen.
Werden mehrere Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, unterhalten, so genügt es, wenn die Überweisungsbelege auf den Namen einer dieser Personen lauten. Bei Überweisungen auf ein nicht auf den Namen der unterhaltenen Personen lautendes Konto im Ausland muss der Steuerzahler neben den inländischen Zahlungsbelegen eine Bescheinigung der Bank über die Kontovollmacht und über den Zeitpunkt, die Höhe und den Empfänger der Auszahlung vorlegen.
Bargeldübergabe
Bei baren Unterhaltszahlungen sind erhöhte Beweisanforderungen zu erfüllen. Abhebungsnachweise des Leistenden und detaillierte Empfängerbestätigungen sind erforderlich. Zwischen Abhebung und jeweiliger Geldübergabe muss ein ausreichender Sachzusammenhang (Zeitraum von höchstens zwei Wochen) bestehen. Die Durchführung der Reise, bei der die Unterhaltsleistung bar übergeben wurde, ist stets durch Vorlage von Fahrkarten, Tankquittungen, Grenzübertrittsvermerken, Flugscheinen, Visa usw. nachzuweisen.
Für die Übergabe jedes einzelnen Geldbetrags muss eine Empfangsbestätigung ausgestellt werden. Sie muss den Namen und die Anschrift des Steuerzahlers und der unterhaltenen Person, das Datum der Ausstellung und die Unterschrift des Empfängers sowie den Ort und den Zeitpunkt der Geldübergabe enthalten. Nachträglich ausgestellte oder zusammengefasste Empfängerbestätigungen sind nicht anzuerkennen.
Familienheimfahrten
Erleichterungen gelten bei Familienheimfahrten des Steuerzahlers zu seiner von ihm unterstützten und im Ausland lebenden Familie. Bei Arbeitnehmern kann davon ausgegangen werden, dass der Steuerzahler je Familienheimfahrt einen Nettomonatslohn für den Unterhalt des Ehegatten, der Kinder und anderer im Haushalt lebender Angehöriger mitnimmt. Diese Beweiserleichterung gilt nur für bis zu vier im Kalenderjahr nachweislich durchgeführte Familienheimfahrten. Im Rahmen der Beweiserleichterung kann aber höchstens ein Betrag geltend gemacht werden der sich ergibt, wenn der vierfache Nettomonatslohn um die auf andere Weise erbrachten und nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Zahlungen gekürzt wird. Macht der Steuerzahler höhere Aufwendungen als (pauschal) den vierfachen Nettomonatslohn geltend, müssen alle Zahlungen entsprechend den allgemeinen Grundsätzen nachgewiesen werden.
Eine Familienheimfahrt liegt aber nur vor, wenn der Steuerzahler seinen im Ausland lebenden Ehegatten besucht, der dort weiter den Familienhaushalt aufrechterhält. Lebt auch der Ehegatte im Inland und besucht der Steuerzahler nur seine im Ausland lebenden Kinder oder die Eltern, liegt keine Familienheimfahrt vor.
Aufteilung einheitlicher Unterhaltsleistungen
Werden Personen unterhalten, die in einem gemeinsamen Haushalt im Ausland leben, sind die insgesamt nachgewiesenen bzw. glaubhaft gemachten Aufwendungen einheitlich nach Köpfen aufzuteilen, auch soweit unterhaltene Personen nicht zu den zum Abzug berechtigenden Unterhaltsempfängern gehören.
Beispiel: Ein Steuerzahler unterstützt seine Ehefrau, sein minderjähriges Kind (Kindergeld wird gewährt), seine verwitwete Mutter und seine Schwester, die im Heimatland in einem gemeinsamen Haushalt leben, mit 6.000 Euro im Jahr. Von den Aufwendungen für den Unterhalt in Höhe von 6.000 Euro entfallen auf jede unterstützte Person 1.500 Euro. Die Schwester des Steuerzahlers und das minderjährige Kind (Kindergeld wird gewährt) gehören nicht zu den zum Abzug berechtigten Unterhaltsempfängern. Abziehbar sind – vorbehaltlich anderer Abzugsbeschränkungen – lediglich die für die Ehefrau (1.500 Euro) und die verwitwete Mutter (1.500 Euro) erbrachten Aufwendungen.
Zahlungszeitpunkt
Unterhalt kann nur für die Zukunft gewährt werden. Deshalb muss die erste Zahlung im Januar erfolgen, wenn man den vollen abzugsfähigen Jahreshöchstbetrag von 8.004 Euro je unterstützter Person ausschöpfen will. Andernfalls wird der Höchstbetrag auf die Anzahl der noch verbleibenden Monate im Jahr seit der ersten Überweisung bzw. Barzahlung begrenzt (z. B. Überweisung im Dezember: Höchstbetrag 667 Euro = 1/12 von 8.004 Euro). Bei Ländern, in denen die Lebenshaltungskosten günstiger liegen als in Deutschland reduziert sich der Jahreshöchstbetrag.
Aufwendungen an gesetzlich Unterhaltsberechtigte
Unterhaltsleistungen in Form von Überweisungen in das Ausland sind durch Post- oder Bankbelege (Buchungsbestätigung oder Kontoauszüge) nachzuweisen, die die unterhaltene Person als Empfänger ausweisen. Für den Geldtransfer anfallende Aufwendungen (Porto, Spesen und Bearbeitungsgebühren) sind allerdings keine abzugsfähigen Unterhaltsaufwendungen.
Werden mehrere Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, unterhalten, so genügt es, wenn die Überweisungsbelege auf den Namen einer dieser Personen lauten. Bei Überweisungen auf ein nicht auf den Namen der unterhaltenen Personen lautendes Konto im Ausland muss der Steuerzahler neben den inländischen Zahlungsbelegen eine Bescheinigung der Bank über die Kontovollmacht und über den Zeitpunkt, die Höhe und den Empfänger der Auszahlung vorlegen.
Bargeldübergabe
Bei baren Unterhaltszahlungen sind erhöhte Beweisanforderungen zu erfüllen. Abhebungsnachweise des Leistenden und detaillierte Empfängerbestätigungen sind erforderlich. Zwischen Abhebung und jeweiliger Geldübergabe muss ein ausreichender Sachzusammenhang (Zeitraum von höchstens zwei Wochen) bestehen. Die Durchführung der Reise, bei der die Unterhaltsleistung bar übergeben wurde, ist stets durch Vorlage von Fahrkarten, Tankquittungen, Grenzübertrittsvermerken, Flugscheinen, Visa usw. nachzuweisen.
Für die Übergabe jedes einzelnen Geldbetrags muss eine Empfangsbestätigung ausgestellt werden. Sie muss den Namen und die Anschrift des Steuerzahlers und der unterhaltenen Person, das Datum der Ausstellung und die Unterschrift des Empfängers sowie den Ort und den Zeitpunkt der Geldübergabe enthalten. Nachträglich ausgestellte oder zusammengefasste Empfängerbestätigungen sind nicht anzuerkennen.
Familienheimfahrten
Erleichterungen gelten bei Familienheimfahrten des Steuerzahlers zu seiner von ihm unterstützten und im Ausland lebenden Familie. Bei Arbeitnehmern kann davon ausgegangen werden, dass der Steuerzahler je Familienheimfahrt einen Nettomonatslohn für den Unterhalt des Ehegatten, der Kinder und anderer im Haushalt lebender Angehöriger mitnimmt. Diese Beweiserleichterung gilt nur für bis zu vier im Kalenderjahr nachweislich durchgeführte Familienheimfahrten. Im Rahmen der Beweiserleichterung kann aber höchstens ein Betrag geltend gemacht werden der sich ergibt, wenn der vierfache Nettomonatslohn um die auf andere Weise erbrachten und nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Zahlungen gekürzt wird. Macht der Steuerzahler höhere Aufwendungen als (pauschal) den vierfachen Nettomonatslohn geltend, müssen alle Zahlungen entsprechend den allgemeinen Grundsätzen nachgewiesen werden.
Eine Familienheimfahrt liegt aber nur vor, wenn der Steuerzahler seinen im Ausland lebenden Ehegatten besucht, der dort weiter den Familienhaushalt aufrechterhält. Lebt auch der Ehegatte im Inland und besucht der Steuerzahler nur seine im Ausland lebenden Kinder oder die Eltern, liegt keine Familienheimfahrt vor.
Aufteilung einheitlicher Unterhaltsleistungen
Werden Personen unterhalten, die in einem gemeinsamen Haushalt im Ausland leben, sind die insgesamt nachgewiesenen bzw. glaubhaft gemachten Aufwendungen einheitlich nach Köpfen aufzuteilen, auch soweit unterhaltene Personen nicht zu den zum Abzug berechtigenden Unterhaltsempfängern gehören.
Beispiel: Ein Steuerzahler unterstützt seine Ehefrau, sein minderjähriges Kind (Kindergeld wird gewährt), seine verwitwete Mutter und seine Schwester, die im Heimatland in einem gemeinsamen Haushalt leben, mit 6.000 Euro im Jahr. Von den Aufwendungen für den Unterhalt in Höhe von 6.000 Euro entfallen auf jede unterstützte Person 1.500 Euro. Die Schwester des Steuerzahlers und das minderjährige Kind (Kindergeld wird gewährt) gehören nicht zu den zum Abzug berechtigten Unterhaltsempfängern. Abziehbar sind – vorbehaltlich anderer Abzugsbeschränkungen – lediglich die für die Ehefrau (1.500 Euro) und die verwitwete Mutter (1.500 Euro) erbrachten Aufwendungen.
Zahlungszeitpunkt
Unterhalt kann nur für die Zukunft gewährt werden. Deshalb muss die erste Zahlung im Januar erfolgen, wenn man den vollen abzugsfähigen Jahreshöchstbetrag von 8.004 Euro je unterstützter Person ausschöpfen will. Andernfalls wird der Höchstbetrag auf die Anzahl der noch verbleibenden Monate im Jahr seit der ersten Überweisung bzw. Barzahlung begrenzt (z. B. Überweisung im Dezember: Höchstbetrag 667 Euro = 1/12 von 8.004 Euro). Bei Ländern, in denen die Lebenshaltungskosten günstiger liegen als in Deutschland reduziert sich der Jahreshöchstbetrag.



