Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
Bislang ist unverzichtbare Voraussetzung für den Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug dieser Aufwendungen, dass der Raum so gut wie ausschließlich beruflich bzw. betrieblich genutzt wird. Eine private Mitbenutzung des Raumes führte zur Versagung des steuerlichen Abzugs der Aufwendungen.
Das Finanzgericht Köln hat jetzt in einem Urteil vom 19. Mai 2011 die vom Bundesfinanzhof seit neuestem vertretene Auffassung, wonach es kein generelles Abzugsverbot bei gemischt (sowohl privat als auch beruflich) veranlassten Aufwendungen, z. B. Reisekosten, gibt, auf ein sowohl privat als auch beruflich genutztes Arbeitszimmer angewandt. Danach sind die Aufwendungen bei einem häuslichen Arbeitszimmer in einen beruflichen/betrieblichen und einen privaten Anteil aufzuteilen, wenn die Privatnutzung nicht völlig untergeordnet ist. Soweit kein anderer Aufteilungsmaßstab ersichtlich ist, kommt auch eine hälftige Aufteilung in privat und beruflich/betrieblich in Betracht, so dass in diesem Fall 50 Prozent der angefallenen Aufwendungen des Arbeitszimmers steuerlich berücksichtigungsfähig sind.
Der Ausgang des gegen dieses Urteil unter dem Aktenzeichen X R 32/11 anhängigen Revisionsverfahrens wird Aufschluss darüber geben, ob der Bundesfinanzhof seine zu beruflich/privat veranlassten Reisekosten vertretene Auffassung auch bei einem beruflich/privat genutzten Arbeitszimmer beibehält.



