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08.04.2010
Rechnungsangaben
Die zum 1. Januar 2010 in Kraft getretene Gesetzesänderung mit unterschiedlichen Steuersätzen für Vermietungsleistungen und damit zusammenhängenden anderen Leistungen (z. B. Frühstück) macht es notwendig, das Gesamtentgelt zwischen reiner Beherbergungsleistung und ergänzenden Leistungen in der Rechnung aufzuteilen. Die Rechnung muss u. a. das nach Steuersätzen aufgeschlüsselte Entgelt, den anzuwendenden Steuersatz (7 oder 19 Prozent) sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag enthalten. Wird in einer Rechnung über Leistungen, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, der Steuerbetrag durch Maschinen automatisch ermittelt und durch diese in der Rechnung angegeben, ist der Ausweis des Steuerbetrages in einer Summe zulässig, wenn für die einzelnen Posten der Rechnung der Steuersatz angegeben wird.
Entgeltaufteilung
Wird für Leistungen, die nicht zu den ermäßigt (7 Prozent Umsatzsteuer) zu besteuernden Beherbergungsleistungen gehören, kein gesondertes Entgelt berechnet, ist deren Entgeltanteil zu schätzen. Schätzungsmaßstab kann hierbei beispielsweise der kalkulatorische Kostenanteil zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags sein.
Aus Vereinfachungsgründen wird es – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers – nicht beanstandet, wenn folgende in einem Pauschalangebot enthaltene nicht begünstigte Leistungen in der Rechnung zu einem Sammelposten (z. B. „Business-Package“, „Servicepauschale“) zusammengefasst werden und der darauf entfallende Entgeltanteil in einem Betrag ausgewiesen wird:
Es wird ebenfalls nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 20 Prozent des Pauschalpreises angesetzt wird. Ein Pauschalpreis von beispielsweise 100 Euro kann in 80 Euro mit 7 Prozent Umsatzsteuer zu besteuernde Beherbergungsleistung und 20 Euro mit 19 Prozent zu besteuernde weitere Leistung aufgeteilt werden. Für Kleinbetragsrechnungen (bis 150 Euro) gilt dies für den in der Rechnung anzugebenden Steuerbetrag entsprechend.
Die Vereinfachungsregelung gilt nicht für Leistungen, für die ein gesondertes Entgelt vereinbart wird.
Frühstück 4,80 Euro
Ist in einer Rechnung neben der Beherbergungsleistung ein Sammelposten für andere, dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19 Prozent unterliegende Leistungen einschließlich Frühstück ausgewiesen und liegt keine Frühstücksgestellung durch den Arbeitgeber vor (siehe unten), so ist die Vereinfachungsregelung, wonach das Frühstück mit 4,80 Euro anzusetzen ist, anzuwenden. Der verbleibende Teil dieses Sammelpostens ist als Reisenebenkosten zu behandeln, wenn kein Anlass für die Vermutung besteht, dass in diesem Sammelposten etwaige nicht als Reisenebenkosten anzuerkennende Nebenleistungen enthalten sind (etwa Pay-TV, private Telefonate, Massagen). Unschädlich ist insbesondere, wenn dieser Sammelposten auch mit Internetzugang, Zugang zu Kommunikationsnetzen, näher bezeichnet wird und der hierzu ausgewiesene Betrag nicht so hoch ist, dass er offenbar den Betrag für Frühstück und steuerlich anzuerkennende Reisenebenkosten übersteigt. Andernfalls ist dieser Sammelposten steuerlich in voller Höhe als privat veranlasst zu behandeln.
Frühstück 1,57 Euro
Eine andere steuerliche Behandlung des Frühstücks ergibt sich, wenn dieses vom Arbeitgeber veranlasst abgegeben wird. Ein in Verbindung mit einer Übernachtung gewährtes Frühstück bei einer Auswärtstätigkeit ist vom Arbeitgeber veranlasst abgegeben, wenn
Bei einer solchen Arbeitgeberveranlassung kann das Frühstück mit dem Sachbezugswert von derzeit 1,57 Euro angesetzt werden. Für diesen Fall kommt es nicht darauf an, wie die einzelnen Kosten in der Rechnung ausgewiesen sind (Höhe des Frühstückspreises oder Sammelposten für Nebenleistungen neben der Beherbergungsleistung).
Anwendung
Die Regelungen zur lohnsteuerrechtlichen Behandlung von Übernachtungen mit Frühstück sind ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die genannten Voraussetzungen bis zu drei Monaten nach Veröffentlichung des Schreibens des Bundesfinanzministeriums im Bundessteuerblatt (Veröffentlichung voraussichtlich Ende März) nicht insgesamt gegeben sind. Dies ist der Zeitraum für die Anpassung insbesondere der dienst- und arbeitsrechtlichen Voraussetzungen für den Ansatz des Frühstücks mit dem Sachbezugswert von 1,57 Euro.
April 2010
Behandlung von Beherbergungsleistungen
Die zum 1. Januar 2010 in Kraft getretene Gesetzesänderung mit unterschiedlichen Steuersätzen für Vermietungsleistungen und damit zusammenhängenden anderen Leistungen (z. B. Frühstück) macht es notwendig, das Gesamtentgelt zwischen reiner Beherbergungsleistung und ergänzenden Leistungen in der Rechnung aufzuteilen. Die Rechnung muss u. a. das nach Steuersätzen aufgeschlüsselte Entgelt, den anzuwendenden Steuersatz (7 oder 19 Prozent) sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag enthalten. Wird in einer Rechnung über Leistungen, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, der Steuerbetrag durch Maschinen automatisch ermittelt und durch diese in der Rechnung angegeben, ist der Ausweis des Steuerbetrages in einer Summe zulässig, wenn für die einzelnen Posten der Rechnung der Steuersatz angegeben wird.
Entgeltaufteilung
Wird für Leistungen, die nicht zu den ermäßigt (7 Prozent Umsatzsteuer) zu besteuernden Beherbergungsleistungen gehören, kein gesondertes Entgelt berechnet, ist deren Entgeltanteil zu schätzen. Schätzungsmaßstab kann hierbei beispielsweise der kalkulatorische Kostenanteil zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags sein.
Aus Vereinfachungsgründen wird es – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers – nicht beanstandet, wenn folgende in einem Pauschalangebot enthaltene nicht begünstigte Leistungen in der Rechnung zu einem Sammelposten (z. B. „Business-Package“, „Servicepauschale“) zusammengefasst werden und der darauf entfallende Entgeltanteil in einem Betrag ausgewiesen wird:
- Abgabe eines Frühstück
- Nutzung von Kommunikationsnetzen
- Reinigung und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice
- Transport zwischen Bahnhof / Flughafen und Unterkunft
- Transport von Gepäck außerhalb des Beherbergungsbetriebs
- Überlassung von Fitnessgeräten
- Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen
Es wird ebenfalls nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 20 Prozent des Pauschalpreises angesetzt wird. Ein Pauschalpreis von beispielsweise 100 Euro kann in 80 Euro mit 7 Prozent Umsatzsteuer zu besteuernde Beherbergungsleistung und 20 Euro mit 19 Prozent zu besteuernde weitere Leistung aufgeteilt werden. Für Kleinbetragsrechnungen (bis 150 Euro) gilt dies für den in der Rechnung anzugebenden Steuerbetrag entsprechend.
Die Vereinfachungsregelung gilt nicht für Leistungen, für die ein gesondertes Entgelt vereinbart wird.
Frühstück 4,80 Euro
Ist in einer Rechnung neben der Beherbergungsleistung ein Sammelposten für andere, dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19 Prozent unterliegende Leistungen einschließlich Frühstück ausgewiesen und liegt keine Frühstücksgestellung durch den Arbeitgeber vor (siehe unten), so ist die Vereinfachungsregelung, wonach das Frühstück mit 4,80 Euro anzusetzen ist, anzuwenden. Der verbleibende Teil dieses Sammelpostens ist als Reisenebenkosten zu behandeln, wenn kein Anlass für die Vermutung besteht, dass in diesem Sammelposten etwaige nicht als Reisenebenkosten anzuerkennende Nebenleistungen enthalten sind (etwa Pay-TV, private Telefonate, Massagen). Unschädlich ist insbesondere, wenn dieser Sammelposten auch mit Internetzugang, Zugang zu Kommunikationsnetzen, näher bezeichnet wird und der hierzu ausgewiesene Betrag nicht so hoch ist, dass er offenbar den Betrag für Frühstück und steuerlich anzuerkennende Reisenebenkosten übersteigt. Andernfalls ist dieser Sammelposten steuerlich in voller Höhe als privat veranlasst zu behandeln.
Frühstück 1,57 Euro
Eine andere steuerliche Behandlung des Frühstücks ergibt sich, wenn dieses vom Arbeitgeber veranlasst abgegeben wird. Ein in Verbindung mit einer Übernachtung gewährtes Frühstück bei einer Auswärtstätigkeit ist vom Arbeitgeber veranlasst abgegeben, wenn
- die im Interesse des Arbeitgebers unternommene Auswärtstätigkeit zu der Übernachtung mit Frühstück führt und die Aufwendungen deswegen vom Arbeitgeber dienst- oder arbeitsrechtlich ersetzt werden,
- die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist und
- der Arbeitgeber oder eine andere durch den Arbeitgeber dienst- oder arbeitsrechtlich beauftragte Person die Übernachtung mit Frühstück bucht (z. B. über das elektronische Buchungssystem des Hotels) und eine entsprechende Buchungsbestätigung des Hotels vorliegt; die Buchung der Übernachtung mit Frühstück durch den Arbeitnehmer wird anerkannt, wenn dienst- oder arbeitsrechtliche Regelun¬gen dies vorsehen, z. B. in Fällen einer nicht vorhandenen Reisestelle. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn
- der Arbeitgeber die Buchung der Übernachtung mit Frühstück durch den Arbeitnehmer z. B. in einer Dienstanweisung, einem Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt hat und die Buchung vom Arbeitnehmer im Rahmen der vom Arbeitgeber festgelegten oder regelmäßig akzeptierten Übernachtungsmöglichkeiten (z. B. Hotellisten, vorgegebene Hotelkategorien oder Preisrahmen, ggf. auch über ein Travel-Management-System) vorgenommen wird, oder
- eine dementsprechende planmäßige Buchung von Übernachtung mit Frühstück ausnahmsweise nicht möglich war (z. B. spontaner Einsatz, unvorhersehbar länger als geplant dauernder Arbeitseinsatz, gelistetes Hotel belegt) und der Arbeitgeber die Kosten dienst- oder arbeitsrechtlich daher erstattet.
Bei einer solchen Arbeitgeberveranlassung kann das Frühstück mit dem Sachbezugswert von derzeit 1,57 Euro angesetzt werden. Für diesen Fall kommt es nicht darauf an, wie die einzelnen Kosten in der Rechnung ausgewiesen sind (Höhe des Frühstückspreises oder Sammelposten für Nebenleistungen neben der Beherbergungsleistung).
Anwendung
Die Regelungen zur lohnsteuerrechtlichen Behandlung von Übernachtungen mit Frühstück sind ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die genannten Voraussetzungen bis zu drei Monaten nach Veröffentlichung des Schreibens des Bundesfinanzministeriums im Bundessteuerblatt (Veröffentlichung voraussichtlich Ende März) nicht insgesamt gegeben sind. Dies ist der Zeitraum für die Anpassung insbesondere der dienst- und arbeitsrechtlichen Voraussetzungen für den Ansatz des Frühstücks mit dem Sachbezugswert von 1,57 Euro.
April 2010



