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05.05.2010
Grenzgänger
Grenzgänger sind Steuerzahler, die regelmäßig zwischen ihrem Wohnsitz und dem Arbeitsort in einem anderen Staat pendeln. Das Besteuerungsrecht für Grenzgänger steht nach dem DBA dem Wohnsitzstaat zu. Das Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaates entfällt jedoch bei einer berufsbedingten Nichtrückkehr an den Wohnsitz an mehr als 60 Tagen beim DBA mit der Schweiz bzw. an mehr als 45 Tagen nach dem DBA mit Frankreich. Der Bundesfinanzhof hatte in den Streitfällen darüber zu entscheiden, ob diese Höchstgrenzen durch Dienstreisen der Steuerzahler überschritten wurden.
DBA-Schweiz (AZ: I R 15/09)
Bei der Anwendung der Grenzgängerregelung aufgrund des DBA mit der Schweiz zählen Dienstreisetage mit Übernachtungen im Ansässigkeitsstaat zu den Tagen, an denen der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt (Nichtrückkehrtage). Eintägige Dienstreisen in Drittstaaten führen nicht zu Nichtrückkehrtagen.
Der Tag, an dem der Arbeitnehmer von einer mehrtägigen Dienstreise in Drittstaaten an sei-nen Wohnsitz zurückkehrt, zählt nicht als Nichtrückkehrtag. Ein Nichtrückkehrtag liegt dagegen vor, wenn der Arbeitnehmer an diesem Tag mit der Rückreise beginnt, aber erst am Folgetag an seinen Wohnsitz zurückkehrt.
Tage, an denen der Arbeitnehmer aufgrund einer anderweitigen selbständi¬gen Tätigkeit nicht an seinen Wohnsitz zurück¬kehrt, führen nicht zu Nichtrückkehrtagen.
Entfällt eine mehrtägige Dienstreise des Arbeitnehmers auf Wochenenden oder Feiertage, so liegen keine Nichtrückkehrtage vor, wenn die Arbeit an diesen Tagen nicht ausdrücklich vereinbart ist und der Arbeitgeber für die an diesen Tagen geleistete Arbeit weder einen anderweitigen Freizeitausgleich noch ein zusätzliches Entgelt gewährt, sondern lediglich die Reisekosten übernimmt. Dies gilt auch für leitende Angestellt, die ihre Tätigkeit zeitlich eigenverantwortlich wahrnehmen und während einer Dienstreise freiwillig am Wochenende arbeiten.
Leitende Angestellte
Im Urteil mit dem Aktenzeichen I R 83/08 war die Anwendung der Grenzgängerregelung des DBA mit der Schweiz auf den in Deutschland ansässigen leitenden Angestellten einer Schweizer Kapitalgesellschaft ausgeschlossen, da die Höchstgrenze von 60 Tagen infolge der Dienstreisen überschritten war. Der Bundesfinanzhof entschied unter Berufung auf die abkommensrechtliche Sonderregelung für leitende Angestellte von Kapitalgesellschaften, dass die Einkünfte aus der Tätigkeit für die Schweizer Kapitalgesellschaft in Deutschland auch insoweit von der Besteuerung freizustellen sind, als die Tätigkeit tatsächlich außerhalb der Schweiz verrichtet worden ist.
DBA-Frankreich (AZ: I R 84/08)
Bei einer Beschäftigung in der Grenzzone während des ganzen Kalenderjahres geht die Grenzgängereigenschaft nach dem DBA mit Frankreich nur dann nicht verloren, wenn der Arbeitnehmer an mehr als 45 Arbeitstagen (Nichtrückkehrtagen) entweder nicht zum Wohnsitz zurückkehrt oder ganztägig außerhalb der Grenzzone für seinen Arbeitgeber tätig ist.
Eintägige Dienstreisen außerhalb der Grenzzone führen zu Nichtrückkehrtagen, wenn der Arbeitnehmer an diesen Tagen nicht zugleich innerhalb der Grenzzone gearbeitet hat; bloße Transferreisen innerhalb der Grenzzone sind insoweit unbeachtlich. Dies gilt in gleicher Weise für Rückreisetage bei mehrtägigen Dienstreisen außerhalb der Grenzzone.
Hinreisetage bei mehrtägigen Dienstreisen außerhalb der Grenzzone zählen nur dann zu den Nichtrückkehrtagen, wenn der Arbeitnehmer nicht vor der Abreise zwischen seinem Wohnsitz und dem Arbeitsort in der Grenzzone gependelt ist.
Entfällt eine mehrtägige Dienstreise außerhalb der Grenzzone auf Wochenenden oder Feiertage, so liegen keine Nichtrückkehrtage vor, wenn die Arbeit an diesen Tagen weder vertraglich vereinbart ist noch vom Arbeitnehmer tatsächlich ausgeübt wird. Die Reisetätigkeit ist insoweit nicht als Arbeitstätigkeit anzusehen.
Krankheitstage während einer mehrtägigen Dienstreise führen nicht zu Nichtrückkehrtagen. Ein Nichtrückkehrtag liegt dagegen vor, wenn der Arbeitnehmer während der Dienstreise infolge höherer Gewalt daran gehindert ist, seine vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen.
Mai 2010
Besteuerung von Grenzgängern
Grenzgänger sind Steuerzahler, die regelmäßig zwischen ihrem Wohnsitz und dem Arbeitsort in einem anderen Staat pendeln. Das Besteuerungsrecht für Grenzgänger steht nach dem DBA dem Wohnsitzstaat zu. Das Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaates entfällt jedoch bei einer berufsbedingten Nichtrückkehr an den Wohnsitz an mehr als 60 Tagen beim DBA mit der Schweiz bzw. an mehr als 45 Tagen nach dem DBA mit Frankreich. Der Bundesfinanzhof hatte in den Streitfällen darüber zu entscheiden, ob diese Höchstgrenzen durch Dienstreisen der Steuerzahler überschritten wurden.
DBA-Schweiz (AZ: I R 15/09)
Bei der Anwendung der Grenzgängerregelung aufgrund des DBA mit der Schweiz zählen Dienstreisetage mit Übernachtungen im Ansässigkeitsstaat zu den Tagen, an denen der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt (Nichtrückkehrtage). Eintägige Dienstreisen in Drittstaaten führen nicht zu Nichtrückkehrtagen.
Der Tag, an dem der Arbeitnehmer von einer mehrtägigen Dienstreise in Drittstaaten an sei-nen Wohnsitz zurückkehrt, zählt nicht als Nichtrückkehrtag. Ein Nichtrückkehrtag liegt dagegen vor, wenn der Arbeitnehmer an diesem Tag mit der Rückreise beginnt, aber erst am Folgetag an seinen Wohnsitz zurückkehrt.
Tage, an denen der Arbeitnehmer aufgrund einer anderweitigen selbständi¬gen Tätigkeit nicht an seinen Wohnsitz zurück¬kehrt, führen nicht zu Nichtrückkehrtagen.
Entfällt eine mehrtägige Dienstreise des Arbeitnehmers auf Wochenenden oder Feiertage, so liegen keine Nichtrückkehrtage vor, wenn die Arbeit an diesen Tagen nicht ausdrücklich vereinbart ist und der Arbeitgeber für die an diesen Tagen geleistete Arbeit weder einen anderweitigen Freizeitausgleich noch ein zusätzliches Entgelt gewährt, sondern lediglich die Reisekosten übernimmt. Dies gilt auch für leitende Angestellt, die ihre Tätigkeit zeitlich eigenverantwortlich wahrnehmen und während einer Dienstreise freiwillig am Wochenende arbeiten.
Leitende Angestellte
Im Urteil mit dem Aktenzeichen I R 83/08 war die Anwendung der Grenzgängerregelung des DBA mit der Schweiz auf den in Deutschland ansässigen leitenden Angestellten einer Schweizer Kapitalgesellschaft ausgeschlossen, da die Höchstgrenze von 60 Tagen infolge der Dienstreisen überschritten war. Der Bundesfinanzhof entschied unter Berufung auf die abkommensrechtliche Sonderregelung für leitende Angestellte von Kapitalgesellschaften, dass die Einkünfte aus der Tätigkeit für die Schweizer Kapitalgesellschaft in Deutschland auch insoweit von der Besteuerung freizustellen sind, als die Tätigkeit tatsächlich außerhalb der Schweiz verrichtet worden ist.
DBA-Frankreich (AZ: I R 84/08)
Bei einer Beschäftigung in der Grenzzone während des ganzen Kalenderjahres geht die Grenzgängereigenschaft nach dem DBA mit Frankreich nur dann nicht verloren, wenn der Arbeitnehmer an mehr als 45 Arbeitstagen (Nichtrückkehrtagen) entweder nicht zum Wohnsitz zurückkehrt oder ganztägig außerhalb der Grenzzone für seinen Arbeitgeber tätig ist.
Eintägige Dienstreisen außerhalb der Grenzzone führen zu Nichtrückkehrtagen, wenn der Arbeitnehmer an diesen Tagen nicht zugleich innerhalb der Grenzzone gearbeitet hat; bloße Transferreisen innerhalb der Grenzzone sind insoweit unbeachtlich. Dies gilt in gleicher Weise für Rückreisetage bei mehrtägigen Dienstreisen außerhalb der Grenzzone.
Hinreisetage bei mehrtägigen Dienstreisen außerhalb der Grenzzone zählen nur dann zu den Nichtrückkehrtagen, wenn der Arbeitnehmer nicht vor der Abreise zwischen seinem Wohnsitz und dem Arbeitsort in der Grenzzone gependelt ist.
Entfällt eine mehrtägige Dienstreise außerhalb der Grenzzone auf Wochenenden oder Feiertage, so liegen keine Nichtrückkehrtage vor, wenn die Arbeit an diesen Tagen weder vertraglich vereinbart ist noch vom Arbeitnehmer tatsächlich ausgeübt wird. Die Reisetätigkeit ist insoweit nicht als Arbeitstätigkeit anzusehen.
Krankheitstage während einer mehrtägigen Dienstreise führen nicht zu Nichtrückkehrtagen. Ein Nichtrückkehrtag liegt dagegen vor, wenn der Arbeitnehmer während der Dienstreise infolge höherer Gewalt daran gehindert ist, seine vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen.
Mai 2010



