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03.11.2011
Einkommensteuererklärung
Durch die Neuregelung der Besteuerung von Renten zum 1. Januar 2005 sind immer mehr Rentnerhaushalte verpflichtet worden, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Ursache hierfür ist vor allem die Tatsache, dass durch die Reform der Rentenbesteuerung ein deutlich größerer Teil der gesetzlichen Rente gegenüber den Jahren vor 2005 einkommensteuerpflichtig wurde.
Ein weit verbreiteter Irrglaube ist, Rentner müssten nur dann eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn das Finanzamt sie dazu auffordert. Dies ist unzutreffend. Grundsätzlich ist jede Person mit steuerpflichtigen Einkünften zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Nur wenn die Einkünfte so niedrig sind, dass sie unter dem Steuerfreibetrag liegen, ist keine Einkommensteuererklärung abzugeben. Zurzeit ist dies der Fall, wenn die zu versteuernden Einkünfte eines Alleinstehenden nicht mehr als 8.004 Euro und eines Ehepaares nicht mehr als 16.008 Euro betragen.
Aber selbst wenn diese Beträge überschritten werden, heißt das noch nicht, dass aus der Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung auch eine Steuerzahlung resultiert. Denn den anzugebenden Einnahmen stehen auch Ausgaben gegenüber, die das zu versteuernde Einkommen reduzieren.
Rentenbezugsmitteilungen
Beim Rentenbezugsmitteilungsverfahren werden unter der persönlichen Steueridentifikationsnummer alle Alterseinkünfte zusammengefasst und dem Wohnsitz-Finanzamt des Rentners mitgeteilt. Während bisher vor allem überprüft wurde, ob Rentner, die bereits bisher Einkommensteuererklärungen abgeben, alle Renten in ihrer Steuererklärung richtig angegeben haben, gehen jetzt die Länder-Finanzverwaltungen dazu über, die gemeldeten Daten daraufhin abzugleichen, ob aufgrund der Höhe der bezogenen Renten, bisher nicht erfasste Rentner eine Steuererklärung hätten abgeben müssen.
Im September dieses Jahres hat die Finanzverwaltung in Nordrhein-Westfalen mit der Überprüfung von Rentnern begonnen, die bisher keine Einkommensteuererklärung abgegeben haben. Auch in Baden-Württemberg beginnt die Finanzverwaltung jetzt verstärkt, ihren Fokus auf Senioren zu richten, die bisher steuerlich nicht erfasst waren. Wenn die Auswertung der Rentenbezugsmitteilung ergibt, dass möglicherweise Einkommensteuer anfallen könnte, werden die Rentner aufgefordert, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
Für die Masse der Rentner werden sich trotz dieser verschärften Überprüfung keine Auswirkungen ergeben. Wer nur Altersbezüge aus einer gesetzlichen Rente bezieht und keine weiteren Einkünfte, wie z. B. Betriebsrente oder Mieteinkünfte hat, dürfte unter dem Betrag liegen, der zu einer Einkommensteuerzahlung führt. Wer aber neben der gesetzlichen Rente noch weitere Einkünfte bezieht und evtl. erst jetzt oder in den nächsten Jahren Rentner wird (steuerpflichtiger Anteil der gesetzlichen Rente wächst für jeden neuen Rentnerjahrgang), muss sich darauf einstellen, dass er über dem Freibetrag bei der Einkommensteuer liegt und daher eine Einkommensteuererklärung abgeben muss.
Unterschiedliche Besteuerung
Die unterschiedlichen Rentenarten werden auch unterschiedlich besteuert. So wird z. B. bei einer Betriebsrente, die vom früheren Arbeitgeber bezahlt wird, der Rentner bei der Besteuerung dieser Rente weiterhin wie ein Arbeitnehmer behandelt. Andere Renten sind vollständig steuerfrei, z. B. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei anderen Renten wiederum unterscheidet sich der steuerpflichtige Anteil der Rente von dem bei einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. So sind z. B. Renten aus Lebensversicherungen in der Regel mit einem im Vergleich zur gesetzlichen Rentenzahlung deutlich kleineren Anteil steuerpflichtig.
Broschüre
Rentner sollten sich vor allem dann Klarheit über ihre steuerlichen Verhältnisse verschaffen, wenn neben der Rente noch weitere Einkünfte bezogen werden. Um hier Hilfestellung zu leisten, hat der Bund der Steuerzahler die Broschüre "Senioren und Steuern" herausgegeben. Sie kann kostenlos beim BdSt-Baden-Württemberg unter der gebührenfreien Bestellhotline 0800 0 76 77 78 angefordert werden.
Besteuerung von Rentnern
Durch die Neuregelung der Besteuerung von Renten zum 1. Januar 2005 sind immer mehr Rentnerhaushalte verpflichtet worden, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Ursache hierfür ist vor allem die Tatsache, dass durch die Reform der Rentenbesteuerung ein deutlich größerer Teil der gesetzlichen Rente gegenüber den Jahren vor 2005 einkommensteuerpflichtig wurde.
Ein weit verbreiteter Irrglaube ist, Rentner müssten nur dann eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn das Finanzamt sie dazu auffordert. Dies ist unzutreffend. Grundsätzlich ist jede Person mit steuerpflichtigen Einkünften zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Nur wenn die Einkünfte so niedrig sind, dass sie unter dem Steuerfreibetrag liegen, ist keine Einkommensteuererklärung abzugeben. Zurzeit ist dies der Fall, wenn die zu versteuernden Einkünfte eines Alleinstehenden nicht mehr als 8.004 Euro und eines Ehepaares nicht mehr als 16.008 Euro betragen.
Aber selbst wenn diese Beträge überschritten werden, heißt das noch nicht, dass aus der Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung auch eine Steuerzahlung resultiert. Denn den anzugebenden Einnahmen stehen auch Ausgaben gegenüber, die das zu versteuernde Einkommen reduzieren.
Rentenbezugsmitteilungen
Beim Rentenbezugsmitteilungsverfahren werden unter der persönlichen Steueridentifikationsnummer alle Alterseinkünfte zusammengefasst und dem Wohnsitz-Finanzamt des Rentners mitgeteilt. Während bisher vor allem überprüft wurde, ob Rentner, die bereits bisher Einkommensteuererklärungen abgeben, alle Renten in ihrer Steuererklärung richtig angegeben haben, gehen jetzt die Länder-Finanzverwaltungen dazu über, die gemeldeten Daten daraufhin abzugleichen, ob aufgrund der Höhe der bezogenen Renten, bisher nicht erfasste Rentner eine Steuererklärung hätten abgeben müssen.
Im September dieses Jahres hat die Finanzverwaltung in Nordrhein-Westfalen mit der Überprüfung von Rentnern begonnen, die bisher keine Einkommensteuererklärung abgegeben haben. Auch in Baden-Württemberg beginnt die Finanzverwaltung jetzt verstärkt, ihren Fokus auf Senioren zu richten, die bisher steuerlich nicht erfasst waren. Wenn die Auswertung der Rentenbezugsmitteilung ergibt, dass möglicherweise Einkommensteuer anfallen könnte, werden die Rentner aufgefordert, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
Für die Masse der Rentner werden sich trotz dieser verschärften Überprüfung keine Auswirkungen ergeben. Wer nur Altersbezüge aus einer gesetzlichen Rente bezieht und keine weiteren Einkünfte, wie z. B. Betriebsrente oder Mieteinkünfte hat, dürfte unter dem Betrag liegen, der zu einer Einkommensteuerzahlung führt. Wer aber neben der gesetzlichen Rente noch weitere Einkünfte bezieht und evtl. erst jetzt oder in den nächsten Jahren Rentner wird (steuerpflichtiger Anteil der gesetzlichen Rente wächst für jeden neuen Rentnerjahrgang), muss sich darauf einstellen, dass er über dem Freibetrag bei der Einkommensteuer liegt und daher eine Einkommensteuererklärung abgeben muss.
Unterschiedliche Besteuerung
Die unterschiedlichen Rentenarten werden auch unterschiedlich besteuert. So wird z. B. bei einer Betriebsrente, die vom früheren Arbeitgeber bezahlt wird, der Rentner bei der Besteuerung dieser Rente weiterhin wie ein Arbeitnehmer behandelt. Andere Renten sind vollständig steuerfrei, z. B. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei anderen Renten wiederum unterscheidet sich der steuerpflichtige Anteil der Rente von dem bei einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. So sind z. B. Renten aus Lebensversicherungen in der Regel mit einem im Vergleich zur gesetzlichen Rentenzahlung deutlich kleineren Anteil steuerpflichtig.
Broschüre
Rentner sollten sich vor allem dann Klarheit über ihre steuerlichen Verhältnisse verschaffen, wenn neben der Rente noch weitere Einkünfte bezogen werden. Um hier Hilfestellung zu leisten, hat der Bund der Steuerzahler die Broschüre "Senioren und Steuern" herausgegeben. Sie kann kostenlos beim BdSt-Baden-Württemberg unter der gebührenfreien Bestellhotline 0800 0 76 77 78 angefordert werden.



