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02.06.2010
Ungleiche Behandlung
Nutzt ein Arbeitnehmer sein privates Fahrzeug für Dienstfahrten, so können die hierdurch entstehenden Aufwendungen vom Arbeitgeber ohne Einzelnachweis bis zu einem Betrag von 0,30 Euro je Kilometer steuerfrei ersetzt werden. Fällt die Erstattung höher aus, ist der darüber hinausgehende Betrag steuerpflichtig. Anders sieht es bei Beschäftigten im öffentlichen Dienst aus. Das Land Baden-Württemberg hat – neben anderen Bundesländern – aufgrund der stark gestiegenen Kraftfahrzeugkosten den Kostenersatz für die dienstliche Nutzung von Privatfahrzeugen im vergangenen Jahr von 0,30 Euro je Kilometer auf 0,35 Euro je Kilometer erhöht. Diese Wegstreckenentschädigungen, die nach dem Landesreisekostengesetz gezahlt werden, sind nach § 3 Nr. 13 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei. Der steuerfreie pauschale Kilometersatz für Dienstfahrten mit Privatfahrzeugen liegt damit bei öffentlich Beschäftigten um 0,05 Euro je Kilometer höher als bei den übrigen Steuerzahlern.
Bundesfinanzministerium
Gegen diese Ungleichbehandlung hat der Bund der Steuerzahler bereits beim Bundesfinanzministerium protestiert und eine Gleichbehandlung für alle Steuerzahler gefordert. Sollte das Bundesfinanzministerium dieser Forderung nicht entsprechen und die derzeitige Benachteiligung von Arbeitnehmern in der Privatwirtschaft durch den Fiskus zulassen, so muss diese Ungleichbehandlung durch die Rechtsprechung korrigiert werden.
Widerspruch zur Rechtsprechung
Bereits in einem Urteil vom 30. März 1982 hat der Bundesfinanzhof die Auffassung vertreten, dass im Hinblick auf die Gleichbehandlung aller Steuerzahler Umzugskosten, die von privaten Arbeitgebern gezahlt werden, steuerrechtlich nicht anders gewürdigt werden können, als Vergütungen dieser Art aus öffentlichen Kassen. Dieses Urteil führte dazu, dass Arbeitnehmer aus der Privatwirtschaft bei beruflich veranlassten Umzügen für sonstige Umzugsauslagen ebenfalls die bei im öffentlichen Dienst Beschäftigten gewährten Pauschalen als Werbungskosten geltend machen können. Erstattet der Arbeitgeber entsprechende Beträge sind diese steuerfrei.
Überträgt man die Entscheidung des höchsten deutschen Steuergerichts auf vom Arbeitgeber gewährte Wegstreckenentschädigungen, so stehen die Chancen, dass die Gerichtsbarkeit der derzeitigen Ungleichbehandlung ein Ende setzt, nicht schlecht. Solange sollte das Bundesfinanzministerium aber nicht warten, sondern handeln und die Steuerfreiheit von Ent-schädigungen für die dienstliche Nutzung von Privatfahrzeugen generell auf 0,35 Euro je Kilometer festlegen.
Erste Einsprüche eingegangen
Nach Information aus der Fachliteratur sind zur Klärung der Frage, ob die oben angeführte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auf die steuerliche Behandlung von Wegstreckenentschädigung übertragbar ist, im Zusammenhang mit Lohnsteuer-Ermäßigungsanträgen erste Einsprüche bei den Finanzämtern eingegangen.
Juni 2010
Dienstfahrten mit privatem Kfz
Nutzt ein Arbeitnehmer sein privates Fahrzeug für Dienstfahrten, so können die hierdurch entstehenden Aufwendungen vom Arbeitgeber ohne Einzelnachweis bis zu einem Betrag von 0,30 Euro je Kilometer steuerfrei ersetzt werden. Fällt die Erstattung höher aus, ist der darüber hinausgehende Betrag steuerpflichtig. Anders sieht es bei Beschäftigten im öffentlichen Dienst aus. Das Land Baden-Württemberg hat – neben anderen Bundesländern – aufgrund der stark gestiegenen Kraftfahrzeugkosten den Kostenersatz für die dienstliche Nutzung von Privatfahrzeugen im vergangenen Jahr von 0,30 Euro je Kilometer auf 0,35 Euro je Kilometer erhöht. Diese Wegstreckenentschädigungen, die nach dem Landesreisekostengesetz gezahlt werden, sind nach § 3 Nr. 13 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei. Der steuerfreie pauschale Kilometersatz für Dienstfahrten mit Privatfahrzeugen liegt damit bei öffentlich Beschäftigten um 0,05 Euro je Kilometer höher als bei den übrigen Steuerzahlern.
Bundesfinanzministerium
Gegen diese Ungleichbehandlung hat der Bund der Steuerzahler bereits beim Bundesfinanzministerium protestiert und eine Gleichbehandlung für alle Steuerzahler gefordert. Sollte das Bundesfinanzministerium dieser Forderung nicht entsprechen und die derzeitige Benachteiligung von Arbeitnehmern in der Privatwirtschaft durch den Fiskus zulassen, so muss diese Ungleichbehandlung durch die Rechtsprechung korrigiert werden.
Widerspruch zur Rechtsprechung
Bereits in einem Urteil vom 30. März 1982 hat der Bundesfinanzhof die Auffassung vertreten, dass im Hinblick auf die Gleichbehandlung aller Steuerzahler Umzugskosten, die von privaten Arbeitgebern gezahlt werden, steuerrechtlich nicht anders gewürdigt werden können, als Vergütungen dieser Art aus öffentlichen Kassen. Dieses Urteil führte dazu, dass Arbeitnehmer aus der Privatwirtschaft bei beruflich veranlassten Umzügen für sonstige Umzugsauslagen ebenfalls die bei im öffentlichen Dienst Beschäftigten gewährten Pauschalen als Werbungskosten geltend machen können. Erstattet der Arbeitgeber entsprechende Beträge sind diese steuerfrei.
Überträgt man die Entscheidung des höchsten deutschen Steuergerichts auf vom Arbeitgeber gewährte Wegstreckenentschädigungen, so stehen die Chancen, dass die Gerichtsbarkeit der derzeitigen Ungleichbehandlung ein Ende setzt, nicht schlecht. Solange sollte das Bundesfinanzministerium aber nicht warten, sondern handeln und die Steuerfreiheit von Ent-schädigungen für die dienstliche Nutzung von Privatfahrzeugen generell auf 0,35 Euro je Kilometer festlegen.
Erste Einsprüche eingegangen
Nach Information aus der Fachliteratur sind zur Klärung der Frage, ob die oben angeführte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auf die steuerliche Behandlung von Wegstreckenentschädigung übertragbar ist, im Zusammenhang mit Lohnsteuer-Ermäßigungsanträgen erste Einsprüche bei den Finanzämtern eingegangen.
Juni 2010



