Über uns > Politische Kontakte
13.12.2011
Allerdings hat die Verschiebung für Verwirrung unter den Steuerzahlern im Land geführt. Daher hat die Oberfinanzdirektion noch einmal die aktuelle Situation klargestellt und darauf hingewiesen, dass sich für Steuerzahler, bei denen sich gegenüber dem Jahr 2010 nichts geändert hat (also keine neuen Familienverhältnisse, Freibeträge etc.) die bisherigen Lohnsteuermerkmale fortgelten. Für diese Steuerzahler besteht also keinerlei Handlungsbedarf.
Weichen hingegen die tatsächlichen Verhältnisse zu Beginn des Jahres 2012 von den Daten ab, die in der Lohnsteuerkarte 2010 oder der Ersatzbescheinigung 2011 ab, so besteht Handlungsbedarf. Hier hilft das im Oktober 2011 versandte Mitteilungsschreiben des Finanzamtes zur Information über die erstmals elektronisch gespeicherten Daten für den Lohnsteuerabzug. Stimmen die dort aufgeführten Daten mit den tatsächlichen Verhältnissen überein, kann ein Arbeitnehmer das Schreiben seinem Arbeitgeber vorlegen. Es dient dann als Grundlage für den Lohnsteuerabzug.
Falls auch die im Mitteilungsschreiben des Finanzamtes aufgeführten Daten nicht stimmen, weil beispielsweise ein Freibetrag fehlt oder falsch ausgewiesen ist, sollte der Steuerzahler beim Finanzamt eine Änderung beantragen. Er erhält dann beim Finanzamt einen erneuten Ausdruck, der als Grundlage des Lohnsteuerabzugs dient. Das gleiche gilt für die Arbeitnehmer, bei denen erstmals im Jahr 2012 eine Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale eintritt.
Achtung: Solch ein Ausdruck und ein Mitteilungsschreiben des Finanzamtes sind für den Arbeitgeber nur dann maßgebend, wenn ihm gleichzeitig die Lohnsteuerkarte 2010 bzw. die Ersatzbescheinigung 2011 für das erste Dienstverhältnis des Arbeitgebers vorliegt. Der Lohnsteuerabzug, den der Arbeitgeber durchführt, richtet sich dann nach den Merkmalen, die auf den neuen Schreiben festgehalten sind. Auch wenn ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber wechselt, gilt dieses vereinfachte Verfahren.
Zusammenfassend lässt sich also feststellen, dass vor allem die Steuerzahler handeln müssen, bei denen die bisherige Papierlage von den tatsächlichen Verhältnissen abweicht. Nur die müssen sich an das Finanzamt wenden, sich ein neues Schreiben anfertigen lassen und dieses dem Arbeitgeber vorlegen.
Geplant ist, ELStAM zum 01.01.2013 einzuführen, so dass das beschriebene Verfahren eine Übergangsregelung ist. Ob dies technisch darstellbar ist, bleibt abzuwarten. Frau Heck zeigte sich aber zuversichtlich, dass das Finanzministerium NRW die technischen Herausforderungen meistern wird.
Unser Bild zeigt von links nach rechts: Finanzpräsident Weilbach, Leiter der Steuerabteilung, Oberfinanzpräsidentin Heck, das Mitglied im Vorstand des Bundes der Steuerzahler Baden-Württemberg Möller, den stellvertretenden Vorsitzenden Bilaniuk sowie den Vorsitzenden des Bundes der Steuerzahler Baden-Württemberg Krahwinkel.
ELStAM um ein Jahr verschoben
Weichen hingegen die tatsächlichen Verhältnisse zu Beginn des Jahres 2012 von den Daten ab, die in der Lohnsteuerkarte 2010 oder der Ersatzbescheinigung 2011 ab, so besteht Handlungsbedarf. Hier hilft das im Oktober 2011 versandte Mitteilungsschreiben des Finanzamtes zur Information über die erstmals elektronisch gespeicherten Daten für den Lohnsteuerabzug. Stimmen die dort aufgeführten Daten mit den tatsächlichen Verhältnissen überein, kann ein Arbeitnehmer das Schreiben seinem Arbeitgeber vorlegen. Es dient dann als Grundlage für den Lohnsteuerabzug.
Falls auch die im Mitteilungsschreiben des Finanzamtes aufgeführten Daten nicht stimmen, weil beispielsweise ein Freibetrag fehlt oder falsch ausgewiesen ist, sollte der Steuerzahler beim Finanzamt eine Änderung beantragen. Er erhält dann beim Finanzamt einen erneuten Ausdruck, der als Grundlage des Lohnsteuerabzugs dient. Das gleiche gilt für die Arbeitnehmer, bei denen erstmals im Jahr 2012 eine Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale eintritt.
Achtung: Solch ein Ausdruck und ein Mitteilungsschreiben des Finanzamtes sind für den Arbeitgeber nur dann maßgebend, wenn ihm gleichzeitig die Lohnsteuerkarte 2010 bzw. die Ersatzbescheinigung 2011 für das erste Dienstverhältnis des Arbeitgebers vorliegt. Der Lohnsteuerabzug, den der Arbeitgeber durchführt, richtet sich dann nach den Merkmalen, die auf den neuen Schreiben festgehalten sind. Auch wenn ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber wechselt, gilt dieses vereinfachte Verfahren.
Zusammenfassend lässt sich also feststellen, dass vor allem die Steuerzahler handeln müssen, bei denen die bisherige Papierlage von den tatsächlichen Verhältnissen abweicht. Nur die müssen sich an das Finanzamt wenden, sich ein neues Schreiben anfertigen lassen und dieses dem Arbeitgeber vorlegen.
Geplant ist, ELStAM zum 01.01.2013 einzuführen, so dass das beschriebene Verfahren eine Übergangsregelung ist. Ob dies technisch darstellbar ist, bleibt abzuwarten. Frau Heck zeigte sich aber zuversichtlich, dass das Finanzministerium NRW die technischen Herausforderungen meistern wird.
Unser Bild zeigt von links nach rechts: Finanzpräsident Weilbach, Leiter der Steuerabteilung, Oberfinanzpräsidentin Heck, das Mitglied im Vorstand des Bundes der Steuerzahler Baden-Württemberg Möller, den stellvertretenden Vorsitzenden Bilaniuk sowie den Vorsitzenden des Bundes der Steuerzahler Baden-Württemberg Krahwinkel.





