Baden-Württemberg - Gebührenzahler können Geld sparen

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26.07.2010

Gebührenzahler können Geld sparen

Seit vergangenem Jahr bringen die Kommunen ihre Abwassersatzungen auf den neuesten Stand. Hintergrund ist ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom März 2009, in dem entschieden wurde, dass Grundstückseigentümer die gesamte Wassermenge für die Gartenbewässerung bei der Bemessung der Abwassergebühr in Anrechnung bringen können. Durch den Gebührenzahler muss mittels eines entsprechenden Wasserzählers (Zwischenzähler) nachgewiesen werden, welche Menge Wasser nicht in die Kanalisation gelangt sondern zur Gartenbewässerung eingesetzt wird. In diesen Fällen wird in den örtlichen Satzungen die bisherige Bagatellgrenze von 20 Kubikmetern gestrichen.

Somit könnte der Einbau eines solchen Zwischenzählers nun für eine größere Zahl von Gebührenzahlern interessant werden. Denn wer einen großen Garten hat und dementsprechend viel Wasser für seine Pflanzen benötigt, kann möglicherweise Geld sparen (siehe Beispiel).

Zählereinbau unterschiedlich geregelt
In den Abwassersatzungen der Kommunen tauchen unterschiedliche Varianten auf, wenn es um den Zählereinbau geht. So kommt es häufig vor, dass der Grundstückseigentümer selbst für den Einbau durch einen Fachbetrieb Sorge zu tragen und zu bezahlen hat und der Zähler danach in sein Eigentum übergeht (so z. B. in Leutkirch). Uns wurde von einem Installationsunternehmen ein Preis für Einbau und Lohn von knapp unter 300 Euro genannt. Der Zähler muss dann i. d. R. noch von der Stadt abgenommen und plombiert werden. Andere Städte, wie z. B. Ostfildern, bieten alternativ den Zählereinbau durch die eigenen Stadtwerke an und stellen dann die Kosten nach Aufwand in Rechnung. Oder aber die Kommune führt den Einbau aus und bleibt selbst EigentüÂmerin des Zählers. Sie erhebt dann in der Folgezeit monatliche Gebühren für die Nutzung. Sie belaufen sich z. B. in Gottmadingen auf 1,55 Euro, in Renningen aber immerhin auf 3,40 Euro.

Keine "Extragebühren"
Auch in Filderstadt wird eine solche monatliche Zählergebühr in Höhe von 2,30 Euro verlangt. Doch nicht nur das – daneben muss der Gebührenzahler noch eine einmalige Einrichtungsgebühr für die Installation inklusive der Genehmigung in Höhe von 155 Euro berappen, obwohl die Zähler im Eigentum der Gemeinde stehen. Offenbar handelt es sich dabei um eine sehr seltene Ausnahme im Land, denn selbst dem Gemeindetag waren vergleichbare Fälle aktuell nicht bekannt. Diese Gebühr hat aber den Geschmack einer „Absetzungsverhinderungsgebühr“, denn durch ein solches Vorgehen wird der Gebührenzahler erst mal abgeschreckt und nimmt im Zweifel vom Zählereinbau Abstand.

Für die Kommunen sollte es oberstes Gebot sein, die Gebührenzahler über Sparmöglichkeiten umfassend zu informieren und auf jeden Fall auf solche „Extragebühren“ zu verzichten.

Beispiel: Fam. Gebührenzahler A lebt in Aalen. Sie hat einen durchschnittlichen Wasserverbrauch von 200 Kubikmeter pro Jahr. Davon verwenden sie 40 Kubikmeter zur Bewässerung ihres Gartens. Den Zähler haben sie selbst bezahlt – eine monatliche Zählergebühr fällt nicht an. Die Abwassergebühr beträgt pro Kubikmeter Abwasser 2,70 Euro. Somit kann eine Anrechnung in Höhe von 40 x 2,70 Euro beantragt werden. Die Abwassergebühr würde sich somit um 108 Euro reduzieren. In diesem Fall hätte sich der Einbau des Zählers nach rund drei Jahren amortisiert.
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