Baden-Württemberg - Häusliches Arbeitszimmer

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05.08.2011

Häusliches Arbeitszimmer

Steuerliche Behandlung neu geregelt

Aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war der Gesetzgeber gezwungen mit dem Jahressteuergesetz 2010 die Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer neu zu regeln. Ein hierzu ergangenes Schreiben des Bundesfinanzministeriums nimmt Stellung zu den wichtigsten Fragen, die sich zu dieser Neuregelung ergeben.

Häusliches Arbeitszimmer
Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer und organisatorischer Arbeiten dient. Der Raum muss ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen bzw. beruflichen Zwecken genutzt werden. Eine private Mitbenutzung von unter 10 Prozent ist steuerlich unschädlich. Keine Rolle spielt, ob der Raum angemietet ist oder im Eigentum steht.

Abzugsfähige Aufwendungen
Zu den abzugsfähigen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gehören insbesondere die anteiligen Aufwendungen für Miete, Abschreibung, Schuldzinsen für Kredite, die zur Anschaffung, Herstellung oder Reparatur des Gebäudes oder der Wohnung verwendet wurden, Wasser- und Energiekosten, Reinigungskosten, Grundsteuer, Müllabfuhrgebühren, Schornsteinfegergebühren, Gebäudeversicherung, Renovierungskosten oder Aufwen¬dungen für die Ausstattung des Zimmers, wie z. B. Tapeten, Teppiche, Fenstervorhänge, Gardinen und Lampen.

Nicht zu den Aufwendungen bei einem häuslichen Arbeitszimmer gehören Arbeitsmittel, z. B. Schreibtisch oder Aktenregal. Arbeitsmittel sind unabhängig von der Bewertung eines Raumes als häusliches Arbeitszimmer steuerlich berücksichtigungsfähig.

Volle Abzugsfähigkeit der Aufwendungen
Ist das häusliche Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung, so sind die hiermit zusammenhängenden Aufwendungen unbegrenzt als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abzugsfähig. Als Mittelpunkt der Betätigung gilt das Arbeitszimmer dann, wenn dort die für den Beruf wesentlichen und prägenden Arbeiten verrichtet werden. Der Tätigkeitsmittelpunkt bestimmt sich hierbei nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der betrieblichen bzw. beruflichen Betätigung des Steuerzahlers. Dem zeitlichen (quantitativen) Umfang der Nutzung des Arbeitszimmers kommt hingegen eine deutlich geringere Bedeutung zu. Das zeitliche Überwiegen der außerhäuslichen Tätigkeit schließt daher einen unbegrenzten Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht von vornherein aus, wenn der qualitative Schwerpunkt der Betätigung im Arbeitszimmer liegt.

Beschränkte Abzugsfähigkeit von Aufwendungen
Bildet das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der beruflichen bzw. betrieblichen Tätigkeit, so wird ein Steuerabzug von bis zu 1.250 Euro pro Jahr dann gewährt, wenn beim Arbeitgeber oder im Betrieb kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Anderer Arbeitsplatz
Ein "anderer" Arbeitsplatz in diesem Sinne ist jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Weitere Anforderungen an die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes werden nicht gestellt. Unbeachtlich sind daher die konkreten Arbeitsbedingungen und Umstände, wie beispielsweise Lärmbelästigung oder Publikumsverkehr. Voraussetzung ist auch nicht das Vorhandensein eines eigenen, räumlich abgeschlossenen Arbeitsbereichs oder eines individuell zugeordneten Arbeitsplatzes, so dass auch ein Arbeitsbereich in einem Großraumbüro oder in der Schalterhalle einer Bank ein anderer Arbeitsplatz in diesem Sinne ist.

Ein anderer Arbeitsplatz steht dem Steuerzahler dann zur Verfügung, wenn dieser ihn in dem erforderlichen Umfang und in der erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann. Die Erforderlichkeit des häuslichen Arbeitszimmers entfällt nicht bereits dann, wenn irgendein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sondern nur dann, wenn dieser Arbeitsplatz so beschaffen ist, dass der Steuerzahler auf das häusliche Arbeitszimmer nicht angewiesen ist.

Die Beurteilung, ob für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht ist jeweils tätigkeitsbezogen vorzunehmen. Ein anderer Arbeitsplatz steht auch dann zur Verfügung, wenn er außerhalb der üblichen Arbeitszeiten, wie z. B. am Wochenende oder in den Ferien, nicht zugänglich ist.

Ein vorhandener anderer Arbeitsplatz muss auch tatsächlich für alle Aufgabenbereiche dieser Erwerbstätigkeit genutzt werden können. Ist ein Steuerzahler auf sein häusliches Arbeitszimmer angewiesen, weil er dort einen nicht unerheblichen Teil seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit verrichten muss, ist der andere Arbeitsplatz unschädlich. Es genügt allerdings nicht, wenn er im häuslichen Arbeitszimmer Arbeiten verrichtet, die er grundsätzlich auch an einem anderen Arbeitsplatz verrichten könnte.

Arbeitszimmernutzung durch mehrere Steuerzahler
Nutzen mehrere Personen ein häusliches Arbeitszimmer, denen jeweils nur ein beschränkter Abzug der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer zusteht, ist der Höchstbetrag von 1.250 Euro im Jahr nach den jeweiligen Nutzungsanteilen der Personen aufzuteilen. Gleiches gilt auch, wenn nur einem Nutzer ein beschränkter Abzug zusteht.

Beispiele
A und B nutzen gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer jeweils zu 50 Prozent. Die Aufwendungen betragen 4.000 Euro. Sowohl A als auch B steht für die im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübte Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Sie können daher jeder 625 Euro als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehen.

A und B nutzen gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer jeweils zu 50 Prozent. Die Aufwendungen betragen 4.000 Euro. Für A bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen bzw. beruflichen Betätigung; A kann 2.000 Euro als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehen. B steht für die im Arbeitszimmer ausgeübte betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung und kann daher 625 Euro steuerlich geltend machen.

Verfahren vor dem Bundesfinanzhof
Derzeit ist beim Bundesfinanzhof ein Verfahren unter dem Aktenzeichen VI R 13/11 anhängig, bei dem der Bundesfinanzhof Gelegenheit hat zu klären, ob und ggf. in welchem Umfang die bisherige Rechtsprechung zum "Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung" und zum "anderen Arbeitsplatz" auch auf die Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2010 übertragen werden kann.
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