Presseinformation 1/2009
Aus der Ablage in den ReißwolfEmpfangene Handels- und Geschäftsbriefe, Wiedergaben der abgesandten Handels- und Geschäftsbriefe und sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind, müssen 6 Jahre aufbewahrt werden. Somit können im Jahr 2009 die entsprechenden Unterlagen aus dem Jahr 2002 und früher vernichtet werden.
Zu beachten ist allerdings, dass nach Ablauf der genannten Fristen Unterlagen dann noch aufbewahrt werden müssen, wenn sie für eine begonnene Außenprüfung, für eine vorläufige Steuerfestsetzung, für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen, für ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zu Begründung von Anträgen an das Finanzamt von Bedeutung sind.
Stuttgart, 13.01.2009




