Baden-Württemberg - Presseinformation 1/2009

Presse
19.01.2009

Presseinformation 1/2009

Aus der Ablage in den Reißwolf
Bei der Durchforstung überfüllter Aktenschränke Fristen beachten

Der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg weist darauf hin, dass ab dem 1. Januar 2009 ein großer Teil der aufbewahrten Geschäftsunterlagen dem Reißwolf zugeführt werden kann.
Bücher, Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen müssen 10 Jahre aufbewahrt werden. Damit können im Jahr 2009 die entsprechenden Unterlagen aus dem Jahr 1998 und früher vernichtet werden.

Empfangene Handels- und Geschäftsbriefe, Wiedergaben der abgesandten Handels- und Geschäftsbriefe und sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind, müssen 6 Jahre aufbewahrt werden. Somit können im Jahr 2009 die entsprechenden Unterlagen aus dem Jahr 2002 und früher vernichtet werden.

Zu beachten ist allerdings, dass nach Ablauf der genannten Fristen Unterlagen dann noch aufbewahrt werden müssen, wenn sie für eine begonnene Außenprüfung, für eine vorläufige Steuerfestsetzung, für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen, für ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zu Begründung von Anträgen an das Finanzamt von Bedeutung sind.

Stuttgart, 13.01.2009

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