Presseinformation 12/2010
Neues Urteil des BundesfinanzhofsEine Abfindung ist im Grundsatz voll einkommensteuerpflichtig. Auf Antrag des Arbeitnehmers kann die Abfindung jedoch durch die so genannte „Fünftel-Regelung“ steuerlich begünstigt werden. Die Steuerersparnis durch die „Fünftel-Regelung“ fällt jedoch bei hohen weiteren Einkünften im Zuflussjahr der Abfindung relativ gering aus.
Erwartet der Arbeitnehmer im Folgejahr geringere Einkünfte, zum Beispiel weil er nur Arbeitslosengeld oder eine kleine Rente erhält, kann es sich lohnen, die Abfindungsauszahlung in das nächste Jahr zu verschieben. Nachdem eine solche Gestaltung von der Finanzverwaltung bisher nicht anerkannt wurde, ist dies nach einer Entscheidung des BFH nun möglich (Az.: IX R 1/09), teilt der Bund der Steuerzahler mit.
Stuttgart, 30.03.2010



