Presseinformation 16/2011
Einkommensteuererklärung 2010 – Frist 31. Mai 2011 beachtenDer Bund der Steuerzahler weist darauf hin, dass der Abgabetermin 31. Mai für Arbeitnehmer nur gilt, wenn sie verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn bei mehreren Arbeitgebern gleichzeitig gearbeitet wurde, ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen ist, beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen haben und einer nach der Steuerklasse V oder VI besteuert worden ist oder Lohnersatzleistungen, z. B. Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld, bezogen wurde. Wird eine Einkommensteuererklärung nicht fristgemäß abgegeben, kann das Finanzamt Verspätungszuschläge verlangen.
Liegen die Voraussetzungen für eine verpflichtende Abgabe der Einkommensteuererklärung nicht vor, können Arbeitnehmer dennoch von sich aus eine Einkommensteuerveranlagung beantragen, um sich zu viel bezahlte Lohnsteuer zurückerstatten zu lassen. Die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2010 ist in diesen Fällen noch bis zum 31. Dezember 2014 möglich. Der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg empfiehlt allerdings, nicht so lange zu warten und die Steuerrückzahlung für das Jahr 2010 umgehend zu beantragen. Denn Steuerguthaben werden erst nach 15 Monaten verzinst.
Stuttgart, 10.05.2011



