Presseinformation 17/2010
Einkommensteuererklärung 2009 – Frist 31. Mai 2010 beachtenDer Bund der Steuerzahler weist darauf hin, dass der Abgabetermin 31. Mai für Arbeitnehmer nur gilt, wenn sie verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn bei mehreren Arbeitgebern gleichzeitig gearbeitet wurde, ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen ist, beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen haben und einer nach der Steuerklasse V oder VI besteuert worden ist oder Lohnersatzleistungen, z. B. Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld, bezogen wurde. Wird eine Einkommensteuererklärung nicht fristgemäß abgegeben, kann das Finanzamt Verspätungszuschläge verlangen.
Liegen die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung nicht vor, können Arbeitnehmer zum Zwecke der Steuerrückzahlung von sich aus eine Einkommensteuerveranlagung beantragen. Die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2009 bei freiwilliger Veranlagung ist noch bis zum 31. Dezember 2014 möglich. Der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg empfiehlt allerdings, nicht so lange zu warten und die Steuerrückzahlung für das Jahr 2009 umgehend zu beantragen. Denn eine Verzinsung von Steuerguthaben setzt erst nach 15 Monaten ein.
Ein Musterbrief für die Beantragung einer Fristverlängerung kann kostenlos unter www.steuerzahler.de heruntergeladen werden.
Stuttgart, 18.05.2010



