Presseinformation 18/2009
Ferienjobs: Lohnsteuerbescheinigung aufbewahrenBei der Lohnsteuerabrechnung durch den Arbeitgeber wird unterstellt, dass während des ganzen Jahres Arbeitslohn bezogen wird. Da Ferienarbeit aber nur in einigen Wochen im Jahr ausgeübt wird, sind die vom Arbeitslohn abzuziehenden und für das ganze Jahr geltenden Pausch- und Freibeträge meist höher als der erhaltene Arbeitslohn. Hat z. B. eine ledige Studentin (Lohnsteuerklasse I) außer diesem Arbeitslohn während des Jahres keine anderen steuerpflichtigen Einkünfte, so erhält sie bei einem Arbeitslohn bis zu 10.996 Euro im Jahr die abgezogene Lohn- und Kirchensteuer bzw. den Solidaritätszuschlag in vollem Umfang zurück. Selbst bei Überschreiten dieses Betrages kann sich ein Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer lohnen, da in vielen Fällen auch hier zumindest teilweise die Lohn- und Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag zurückerstattet werden.
Weiterhin weist der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg darauf hin, dass die Höhe der Einkünfte der Schüler bzw. Studenten Auswirkungen auf die Eltern haben kann. Wenn die Gesamteinkünfte und Bezüge des volljährigen Kindes im Jahr 2009 7.680 Euro überschreiten, kann dies bei den Eltern den Verlust von Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag und weiteren Vergünstigungen, für die Kindergeldbezug bzw. Kinderfreibetrag Voraussetzung sind, zur Folge haben.
Stuttgart, 28.07.2009




