Presse
09.06.2011
Rentnerinnen und Rentner erhalten ab 1. Juli 2011 0,99 Prozent mehr Rente. Grundlage der Rentenanpassung ist die Lohnentwicklung. Mit der wirtschaftlichen Erholung im vergangenen Jahr sind die Bruttolöhne und -gehälter in Deutschland gestiegen, so dass nun auch die Rentner eine Anpassung ihrer Bezüge erhalten. Dies hat nicht nur Auswirkungen auf das Portemonnaie, sondern auch auf die Steuern.
Geht ein Arbeitnehmer in Rente, wird für ihn ein sogenannter Rentenfreibetrag ermittelt. Dieser Betrag wird zu Beginn der Rente einmal festgeschrieben und gilt dann ein Leben lang. Dies führt dazu, dass ein Teil der Rente stets steuerfrei bleibt. Neu hinzukommende Beträge aus einer Rentenerhöhung zählen hingegen voll zum steuerpflichtigen Einkommen. Zum Beispiel hat ein Rentner mit einer monatlichen Rente von 1.500 Euro (Jahresrente 18.000 Euro), der 2010 in Rente gegangen ist, einen Rentenfreibetrag von 7.200 Euro (40 Prozent von 18.000 Euro), insoweit sind 10.800 Euro steuerpflichtig. Erhöht sich die Rente ab Juli 2011 um 0,99 Prozent auf monatlich rund 1.515 Euro, sind im Jahr 2011 rund 10.890 Euro steuerpflichtig.
Je nachdem wie hoch die persönliche Rente ist und ob der Rentner noch weitere Einkünfte hat, kann für die Rentenerhöhung Steuer anfallen. Dies muss aber nicht sein, denn der Staat garantiert ein steuerfreies Existenzminimum von 8.004 Euro im Jahr, erklärt der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg. Zudem können eine Reihe von Aufwendungen abgezogen werden, wie zum Beispiel Beiträge zur Krankenversicherung, die Kirchensteuer oder der Werbungskostenpauschbetrag. Nur wenn das zu versteuernde Einkommen unterm Strich den Betrag von 8.004 Euro im Jahr übersteigt, wird Einkommensteuer fällig. Bei Ehepaaren verdoppelt sich der Betrag.
Ob Steuer anfällt oder nicht und welche Beträge abzugsfähig sind, darüber informiert der kostenlose Ratgeber des Bundes der Steuerzahler Baden-Württemberg „Senioren und Steuern“, der unter der gebührenfreien Rufnummer 0800 0 76 77 78 angefordert werden kann.
Stuttgart, 09.06.2011
Presseinformation 19/2011
Senioren und SteuernGeht ein Arbeitnehmer in Rente, wird für ihn ein sogenannter Rentenfreibetrag ermittelt. Dieser Betrag wird zu Beginn der Rente einmal festgeschrieben und gilt dann ein Leben lang. Dies führt dazu, dass ein Teil der Rente stets steuerfrei bleibt. Neu hinzukommende Beträge aus einer Rentenerhöhung zählen hingegen voll zum steuerpflichtigen Einkommen. Zum Beispiel hat ein Rentner mit einer monatlichen Rente von 1.500 Euro (Jahresrente 18.000 Euro), der 2010 in Rente gegangen ist, einen Rentenfreibetrag von 7.200 Euro (40 Prozent von 18.000 Euro), insoweit sind 10.800 Euro steuerpflichtig. Erhöht sich die Rente ab Juli 2011 um 0,99 Prozent auf monatlich rund 1.515 Euro, sind im Jahr 2011 rund 10.890 Euro steuerpflichtig.
Je nachdem wie hoch die persönliche Rente ist und ob der Rentner noch weitere Einkünfte hat, kann für die Rentenerhöhung Steuer anfallen. Dies muss aber nicht sein, denn der Staat garantiert ein steuerfreies Existenzminimum von 8.004 Euro im Jahr, erklärt der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg. Zudem können eine Reihe von Aufwendungen abgezogen werden, wie zum Beispiel Beiträge zur Krankenversicherung, die Kirchensteuer oder der Werbungskostenpauschbetrag. Nur wenn das zu versteuernde Einkommen unterm Strich den Betrag von 8.004 Euro im Jahr übersteigt, wird Einkommensteuer fällig. Bei Ehepaaren verdoppelt sich der Betrag.
Ob Steuer anfällt oder nicht und welche Beträge abzugsfähig sind, darüber informiert der kostenlose Ratgeber des Bundes der Steuerzahler Baden-Württemberg „Senioren und Steuern“, der unter der gebührenfreien Rufnummer 0800 0 76 77 78 angefordert werden kann.
Stuttgart, 09.06.2011



