Presse
12.01.2012
Ein volljähriges Kind kann in der Regel bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nunmehr auch dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn es z.B. in einem Ausbildungsverhältnis höhere Einkünfte als 8.004 Euro hat. Dies gilt uneingeschränkt allerdings nur bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums.
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums kann ein Kind unter bestimmten Voraussetzungen allerdings weiterhin steuerlich berücksichtigt werden, sofern es weiterhin in Berufsausbildung ist, z.B. in einem Studium nach einer Ausbildung.
Damit dürften künftig mehr Familien Anspruch auf Kindergeld bzw. einen Kinderfreibetrag haben als bisher, so der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg.
Weitere ausführliche Informationen zu diesem Thema und zu vielen anderen aktuellen steuerlichen Änderungen finden Steuerzahler in dem neuen kostenlosen Ratgeber des Bundes der Steuerzahler „Steueränderungen 2012“, der unter der gebührenfreien Rufnummer 0800 0 76 77 78 bestellt werden kann.
Stuttgart, 12.01.2012
Presseinformation 2/2012
Neuregelung beim KindergeldNach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums kann ein Kind unter bestimmten Voraussetzungen allerdings weiterhin steuerlich berücksichtigt werden, sofern es weiterhin in Berufsausbildung ist, z.B. in einem Studium nach einer Ausbildung.
Damit dürften künftig mehr Familien Anspruch auf Kindergeld bzw. einen Kinderfreibetrag haben als bisher, so der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg.
Weitere ausführliche Informationen zu diesem Thema und zu vielen anderen aktuellen steuerlichen Änderungen finden Steuerzahler in dem neuen kostenlosen Ratgeber des Bundes der Steuerzahler „Steueränderungen 2012“, der unter der gebührenfreien Rufnummer 0800 0 76 77 78 bestellt werden kann.
Stuttgart, 12.01.2012



