Presse
03.11.2011
Beträgt die vereinbarte Miete vom nächsten Jahr an weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Miete einschließlich der umlagefähigen Nebenkosten, so können die Aufwendungen für die Vermietung nur anteilig als Werbungskosten berücksichtigt werden. Liegt die Miete beispielsweise nur bei 60 Prozent der ortsüblichen Miete, so sind die Aufwendungen auch nur zu 60 Prozent als Werbungskosten abzugsfähig.
Der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg rät daher allen Vermietern, schon jetzt ihre Mietverträge auf diese Grenze hin zu überprüfen.
Weitere Informationen finden Steuerzahler in dem kostenlosen Ratgeber „Steuern rund ums Haus“, der unter der gebührenfreien Rufnummer 0800 0 76 77 78 beim Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg angefordert werden kann.
Stuttgart, 03.11.2011
Presseinformation 35/2011
Verbilligte Vermietung von WohnraumDer Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg rät daher allen Vermietern, schon jetzt ihre Mietverträge auf diese Grenze hin zu überprüfen.
Weitere Informationen finden Steuerzahler in dem kostenlosen Ratgeber „Steuern rund ums Haus“, der unter der gebührenfreien Rufnummer 0800 0 76 77 78 beim Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg angefordert werden kann.
Stuttgart, 03.11.2011



