Presseinformation 37/2011
WeihnachtsfeiernNeben der Weihnachtsfeier darf während des Jahres nur noch eine weitere steuerfreie Betriebsveranstaltung (z. B. Betriebsausflug) stattgefunden haben. Des Weiteren dürfen die Aufwendungen anlässlich der Weihnachtsfeier insgesamt nicht mehr als 110 Euro inkl. Umsatzsteuer je Arbeitnehmer betragen. Die Gesamtkosten der Weihnachtsfeier werden durch die Zahl der teilnehmenden Arbeitnehmer geteilt. Zuwendungen an Ehegatten oder andere Angehörige, die an der Feier teilnehmen, werden dem Arbeitnehmer zugerechnet.
Bleibt die Weihnachtsfeier in diesem üblichen Rahmen, sind die hierbei anfallenden Zuwendungen des Arbeitgebers beim Arbeitnehmer lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geht die Weihnachtsfeier über den vorgenannten Rahmen hinaus, gehören die gesamten Zuwendungen an die Arbeitnehmer, einschließlich der Aufwendungen für den äußeren Rahmen, zum Arbeitslohn.
Die in diesem Fall steuerpflichtigen Zuwendungen müssen zwar im Grundsatz vom einzelnen Arbeitnehmer versteuert werden, eine Pauschalierung der Lohnsteuer ist aber möglich. In diesem Fall hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit 25 Prozent (zzgl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) zu übernehmen; die Zuwendungen sind im Pauschalierungsfall sozialversicherungsfrei.
Zu den üblichen Zuwendungen gehören auch Geschenke mit einem Gegenwert von max. 40 Euro inkl. Umsatzsteuer. Teurere Geschenke sind unüblich und damit in der Regel lohnsteuerpflichtig (allerdings mit Pauschalierungsmöglichkeit), sie bleiben dann im Gegenzug bei der Berechnung der 110-Euro-Grenze außer Ansatz. Geldgeschenke sind immer unüblich und damit lohnsteuerpflichtig, sie können auch nicht pauschal versteuert werden.
Stuttgart, 06.12.2011




