Presseinformation 39/2011
Steuerlicher Abzug der Beiträge zur Kranken- und PflegeversicherungDiese Steuerregel ist vor allem für Eltern von in Ausbildung befindlichen Kindern interessant. In der Regel finanzieren die Eltern die Krankenversicherung der Kinder in dieser Zeit nämlich mit. Nach Auskunft der Oberfinanzdirektion Karlsruhe handelt es sich damit um Beiträge der Eltern. Wichtig für betroffene Eltern: Es kommt nicht darauf an, dass die Beiträge zur Krankenversicherung des Kindes tatsächlich von den Eltern gezahlt werden. Es ist ausreichend, wenn die Eltern ihre Unterhaltsverpflichtung durch Sachleistungen, wie beispielsweise Verpflegung oder ein Zimmer in der elterlichen Wohnung erfüllen.
Machen die Eltern die Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes bei sich in voller Höhe als Sonderausgaben geltend, so scheidet ein Sonderausgabenabzug in der Einkommensteuererklärung des Kindes aus. Die Beiträge können auch zwischen Eltern und Kindern aufgeteilt werden. Insgesamt dürfen die Beiträge aber nur einmal berücksichtigt werden, so der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg.
Stuttgart, 15.12.2011



