Presseinformation 5/2009
Steuern und UmzugskostenEs können neben den Kosten für die Beförderung des Umzugsgutes auch Reisekosten zur neuen Wohnung, Maklergebühren und Kosten für zusätzlichen Unterricht für die Kinder angesetzt werden. Steuerlich absetzbar ist auch die Miete für die bisherige Wohnung bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Mietverhältnis frühestens aufgelöst werden kann, längstens jedoch für 6 Monate. Der Bund der Steuerzahler weist darauf hin, dass die Miete nur angesetzt werden kann, wenn für dieselbe Zeit Miete für die neue Wohnung gezahlt werden muss. Ohne Einzelnachweis kann der Steuerzahler für sonstige Umzugskosten zusätzlich einen Pauschalbetrag ansetzen. In der Einkommensteuererklärung 2008 kann als sonstige Umzugskosten eine Pauschale von 585 Euro für Ledige und 1.171 Euro für Verheiratete angesetzt werden.
Dieser Betrag erhöht sich um 258 Euro für jede weitere im Haushalt des Steuerzahlers lebende Person. Zu den sonstigen Umzugskosten gehören beispielsweise der Abbau und Aufbau von Einrichtungsgegenständen, Kosten für die Änderung des Telefonanschlusses sowie Gebühren für das Ändern von Ausweisen und Ummelden des Pkw.
Noch relativ unbekannt ist, dass auch Aufwendungen für privat veranlasste Umzüge steuerlich geltend gemacht werden können, erklärt der Bund der Steuerzahler. Die Arbeitskosten können in der Einkommensteuererklärung 2008 als haushaltsnahe Dienstleistungen mit 20 Prozent von maximal 3.000 Euro bei der Einkommensteuerschuld abgezogen werden. Die Kosten müssen durch eine Rechnung des Umzugsunternehmens und einen Überweisungsbeleg nachweisbar sein. Für die Steuererklärung 2009 können sogar 20 Prozent von maximal 20.000 Euro, also bis zu 4.000 Euro, berücksichtigt werden.
Stuttgart, 24.03.2009



