Presseinformation 6/2009
STEUERFALLE BEIM KURZARBEITERGELDBeispiel: Ein alleinstehender Steuerzahler hat im Jahr 2009 neben einem zu versteuernden Einkommen von 20.000 Euro noch 10.000 Euro steuerfreies Kurzarbeitergeld in der Einkommensteuererklärung angegeben. Durch die Berücksichtigung des Kurzarbeitergeldes steigt der Durchschnittssteuersatz für das zu versteuernde Einkommen (20.000 Euro) von 13,8 % auf 19,0 %. Der Progressionsvorbehalt für das Kurzarbeiter-geld führt im Beispielsfall zu einer steuerlichen Mehrbelastung von 1.040 Euro.
Auch zusammenveranlagte Ehegatten, bei denen nur ein Partner Kurzarbeitergeld bezogen hat, müssen sich unter Umständen auf Steuernachzahlungen einstellen. Wie hoch diese ausfallen, hängt von den Einkünften des Ehegatten ab, der keine Kurzarbeit geleistet hat. Der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg rät daher allen Beziehern von Kurzarbeit, sich die steuerlichen Folgen von Kurzarbeitergeld bewusst zu machen. So lassen sich unangenehme Überraschungen beim nächsten Einkommensteuerbescheid vermeiden, denn bei Bezug von Kurzarbeitergeld von über 410 Euro im Jahr ist man verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
Stuttgart, 15.04.2009



