Presseinformation 8/2009
Musterverfahren häusliches ArbeitszimmerAufgrund der anhängigen Klageverfahren hat das Bundesministerium der Finanzen jetzt einen Vorläufigkeitsvermerk angeordnet. Damit wird der Steuerbescheid in diesem Punkt nicht rechtskräftig. Dies hat den Vorteil, dass der Steuerbescheid nach einer endgültigen Gerichtsentscheidung in diesem Punkt problemlos korrigiert werden kann, auch wenn der Steuerzahler keinen Einspruch eingelegt hat.
Betroffene Steuerzahler, die bereits einen Einkommensteuerbescheid ohne Vorläufigkeitsvermerk zum Arbeitszimmer erhalten haben, der noch nicht rechtskräftig ist, sollten Einspruch gegen ihren Bescheid einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen, um sich mögliche Erstattungsansprüche zu sichern. Dazu kann auf das Klageverfahren vor dem Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 13/09, und den Vorläufigkeitsvermerk vom 1. April 2009 Bezug genommen werden. Das Ruhen des eigenen Verfahrens hat den Vorteil, dass die betroffenen Steuerzahler keine eigene Klage führen müssen und somit kein Kostenrisiko tragen, darauf weist der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg hin. Der Bund der Steuerzahler stellt allen Betroffenen auf seiner Internetseite www.steuerzahler.de einen kostenlosen Musterbrief zum Einspruch und Ruhen des Verfahrens zur Verfügung.
Stuttgart, 05.05.2009



