Baden-Württemberg - Privatnutzung von Firmenwagen

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05.05.2010

Privatnutzung von Firmenwagen

Besteuerung bei mehreren Fahrzeugen im Betriebsvermögen

Kann ein Firmenwagen auch privat genutzt werden, muss der Steuerzahler diesen Vorteil versteuern. Eine Regelung, die immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Steuerzahlern und der Finanzverwaltung führt. Erschwerend kommt jetzt eine ab 2010 geltende Änderung bei mehreren Fahrzeugen im Betriebsvermögen hinzu.
Privatnutzung
Die bloße Behauptung, das im Betriebsvermögen gehaltene Fahrzeug werde nicht für Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten würden ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt, reicht nicht aus, um von dem Ansatz eines zu versteuernden privaten Nutzungsanteils abzusehen. Vielmehr trifft den Steuerzahler die objektive Beweislast, wenn ein nach der Lebenserfahrung untypischer Sachverhalt, wie z. B. die ausschließlich betriebliche Nutzung des einzigen betrieblichen Kraftfahrzeugs eines Unternehmers von der Finanzverwaltung anerkannt werden soll. Gleiches gilt auch für Fahrzeuge, die sich im besonderen Maße für bestimmte Freizeitbetätigungen des Steuerzahlers eignen.

Mehrere Fahrzeuge
Gehören gleichzeitig mehrere Kraftfahrzeuge zum Betriebsvermögen, so ist der pauschale Nutzungswert für die Privatnutzung für jedes Fahrzeug anzusetzen, das vom Unternehmer oder von zu seiner Privatsphäre gehörenden Personen für Privatfahrten genutzt wird. Kann der Steuerzahler glaubhaft machen, dass bestimmte betriebliche Fahrzeuge nicht privat genutzt werden, weil sie für eine private Nutzung nicht geeignet sind, z. B. Werkstattwagen, oder diese ausschließlich eigenen Arbeitnehmern zur Nutzung überlassen werden, ist für diese Fahrzeuge kein pauschaler Nutzungswert zu ermitteln. Für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten mit dem Firmenwagen gilt die widerlegbare Vermutung, dass das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis genutzt wird.

Deutliche Verschärfung
Diese Regelung ist eine deutliche Verschärfung gegenüber der bisherigen Handhabung bei mehreren Fahrzeugen im Betriebsvermögen. Bislang konnte ohne weiteren Nachweis die private Nutzungsentnahme für das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis bei einem alleinstehenden Unternehmer bzw. bei einem Unternehmer mit Familienangehörigen mit den höchsten Listenpreisen für so viele Fahrzeuge wie nutzende Personen vorhanden waren, angesetzt werden. Diese Vereinfachungsregelung ist mit Wirkung ab den Wirtschaftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen, ersatzlos weggefallen. Daraus folgt, dass der Steuerzahler in solchen Fällen noch mehr als bisher gezwungen ist, Fahrtenbücher zu führen, um nachzuweisen, dass er ein Fahrzeug des Betriebsvermögens nicht privat nutzt. Geblieben ist die Regelung, wonach das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis der Besteuerung zugrunde gelegt wird, nur noch für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte des Unternehmers.

Beispiele
Gehören z. B. zum notwendigen Betriebsvermögen eines alleinstehenden Unternehmers vier Fahrzeuge, von denen er zwei auch privat nutzt, so wurde bis Ende 2009 die Nutzungsentnahme auf der Grundlage des Fahrzeugs mit dem höchsten Listenpreis ermittelt. Ab 2010 ist die Nutzungsentnahme für beide privat genutzten Fahrzeuge mit einem Prozent des jeweiligen Listenpreises anzusetzen. Zusätzlich ist für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte der Betriebsausgabenabzug zu kürzen. Dabei ist der höchste Listenpreis zugrunde zu legen.

Gehören z. B. bei einem Unternehmer mit Familie fünf Fahrzeuge zum notwendigen Betriebsvermögen, die vom Unternehmer, seiner Ehefrau und einem erwachsenen Kind auch zu Privatfahrten genutzt werden, vom Unternehmer auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, und bei dem ein Fahrzeug ausschließlich von einem Arbeitnehmer privat genutzt wird, so gilt Folgendes: In diesem Fall ist die private Nutzungsentnahme beim Unternehmer für vier Fahrzeuge anzusetzen, und zwar mit jeweils einem Prozent des Listenpreises. Zusätzlich ist für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte der Betriebsausgabenabzug zu kürzen. Dabei ist der höchste Listenpreis zugrunde zu legen.

Rechtsprechung
Es stellt sich die Frage, ob die vorstehend ausgeführte Rechtsauffassung der Finanzverwaltung auch von den Finanzgerichten geteilt wird? Bei der Beantwortung dieser Frage kann evtl. ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. Mai 2009 weiterhelfen. Der Bundesfinanzhof machte bei dieser Entscheidung deutlich, dass zwar nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein Firmenwagen in der Regel auch privat genutzt wird, dieser Erfahrungssatz allerdings nicht uneingeschränkt anzuwenden ist, wenn im Privatbereich ein im Status und Gebrauchswert gleiches Fahrzeug vorhanden ist. Je geringer der Unterschied zwischen dem betrieblichen und dem privaten Fahrzeug ist, desto einfacher ist der sog. Anscheinsbeweis, wonach ein Firmenwagen auch privat genutzt wird, zu erschüttern. Derzeit ist beim Bundesfinanzhof (Aktenzeichen VIII R 42/09) eine Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt vom 6. Mai 2009 zu einem ähnlichen Sachverhalt anhängig. Das Finanzgericht kam in seinem Urteil zu der Auffassung, dass der Ansatz einer Privatnutzung für einen betrieblichen Pkw dann nicht in Betracht komme, wenn für sämtliche erwachsene Personen, die zum Haushalt des Halters des betrieblichen Fahrzeugs gehören, jeweils ein etwa gleichwertiges, privat gehaltenes Fahrzeug zur Verfügung steht.

Mai 2010
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