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06.04.2011
Bisherige Regelung
Allerdings war hier bisher Vorsicht geboten, denn nur wenn bestimmte Vorgaben erfüllt wurden, konnten die Tankgutscheine oder auch andere Warengutscheine steuer- und sozialversicherungsfrei überlassen werden. Wichtig war vor allem, dass auf dem Tankgutschein, der bei einer bestimmten Tankstelle einzulösen war, kein Euro-Betrag angegeben wurde. Die Angabe eines Höchst- oder Anrechnungsbetrags in Euro führte dazu, dass der Warenwert nicht unter die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro fiel, sondern als steuer- und sozialabgabenpflichtiger Barlohn behandelt wurde.
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
Aufgrund mehrerer Urteile des Bundesfinanzhofs dürfte jetzt dieses kleine „Steuersparmodell“ deutlich einfacher als bisher in der täglichen Praxis zu realisieren sein. Der Bundesfinanzhof machte in seinen Urteilen deutlich, dass die Frage, ob steuer- und sozialabgabenpflichtiger Barlohn oder steuer- und sozialabgabenfreier Sachbezug vorliege, sich auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarung dadurch entscheide, welche Leistung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Es kommt nicht darauf an, auf welche Art und Weise der Arbeitgeber den Anspruch erfüllt und dem Arbeitnehmer diesen Vorteil verschafft. Es ist daher unerheblich, ob der Arbeitgeber die Sache selbst seinem Arbeitnehmer aushändigt oder ob er es ihm gestattet, auf Kosten des Arbeitgebers die Sache bei einem Dritten zu erwerben. Sachbezüge liegen daher auch dann vor, wenn der Arbeitgeber eine Zahlung an den Arbeitnehmer mit der Auflage verbindet, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden.
Tankgutscheine
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs liegt steuer- und sozialabgabenfreier Sachbezug vor, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern bei einer beliebigen Tankstelle einlösbare Tankgutscheine überlässt und die Arbeitnehmer zunächst auf ihre Kosten tanken und sich anschließend gegen Vorlage der Tankgutscheine von ihrem Arbeitgeber die Kosten erstatten lassen. Das Finanzamt hatte bisher bei dieser Vorgehensweise steuer- und sozialabgabenpflichtigen Barlohn angenommen, der letztendlich angerufene Bundesfinanzhof urteilte im Sinne des klagenden Steuerzahlers.
Tankkarte
In einem anderen Fall räumte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern das Recht ein, bei einer Vertragstankstelle auf seine Kosten gegen Vorlage einer elektronischen Tankkarte zu tanken. Auf der Karte waren der Höchstbetrag von 44 Euro und die Treibstoffmenge eines bestimmten Kraftstoffs gespeichert. Während der Arbeitgeber dies als steuer- und sozialabgabenfreien Sachbezug ansah, ging das Finanzamt von einem steuer- und sozialabgabenpflichtigen Bezug aus. Auch in diesem Fall urteilte der Bundesfinanzhof im Sinne des klagenden Steuerzahlers und machte deutlich: Räumt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern das Recht ein, bei einer bestimmten Tankstelle auf seine Kosten tanken zu dürfen, so liegt in diesem Fall kein Barlohn, sondern ein Sachbezug vor.
Warengutscheine
Ein steuer- und sozialabgabenfreier Sachbezug liegt auch dann vor, wenn es sich nicht um Tankgutscheine, sondern um andere Warengutscheine handelt. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs liegt ein Sachbezug und kein Barlohn vor, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Gutscheine überlässt, die einen in Euro lautenden Höchstbetrag ausweisen und die die Arbeitnehmer berechtigen, bei einem fremden Dritten, z. B. einer Buchhandelskette oder einem Warenhaus, eine Sache aus deren Warensortiment zu erwerben.
Freigrenze beachten
Zu beachten ist allerdings, dass durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zwar weniger Voraussetzungen zu erfüllen sind, um Gutscheine steuer- und sozialabgabenfrei zu überlassen, die monatliche Freigrenze für Sachbezüge je Arbeitnehmer aber weiterhin bei 44 Euro liegt. Die Freigrenze gilt hierbei für alle unter diese Freigrenze fallenden Sachbezüge zusammen und nicht je einzelnem Sachbezug. Liegen neben der Überlassung eines Tank- oder anderen Gutscheins noch weitere Sachbezüge vor, so kann dies zu einer Überschreitung der monatlichen Freigrenze von 44 Euro führen, was wiederum zur Steuer- und Sozialabgabenpflicht aller hiervon betroffenen Sachbezüge führt.
Reaktion der Finanzverwaltung
Im Moment ist noch nicht abzusehen, wie die Finanzverwaltung auf diese neue und für die betroffenen Steuerzahler sehr positive Rechtsprechung reagiert. Gerade in jüngster Vergangenheit mussten die Steuerzahler immer wieder erleben, dass das Bundesfinanzministerium unliebige, d. h. für die Steuerzahler positive Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs durch sog. Nichtanwendungserlasse ausgehebelt hat. Die Steuerzahler mussten dann das ihnen zustehende Recht wieder vor den Gerichten erstreiten. Es bleibt zu hoffen, dass die Finanzverwaltung dieses allen Rechtsgrundsätzen widersprechende Verfahren in diesem Fall nicht anwendet.
Tankgutscheine an Arbeitnehmer
Kleines "Steuersparmodell" jetzt einfacher zu praktizierenAllerdings war hier bisher Vorsicht geboten, denn nur wenn bestimmte Vorgaben erfüllt wurden, konnten die Tankgutscheine oder auch andere Warengutscheine steuer- und sozialversicherungsfrei überlassen werden. Wichtig war vor allem, dass auf dem Tankgutschein, der bei einer bestimmten Tankstelle einzulösen war, kein Euro-Betrag angegeben wurde. Die Angabe eines Höchst- oder Anrechnungsbetrags in Euro führte dazu, dass der Warenwert nicht unter die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro fiel, sondern als steuer- und sozialabgabenpflichtiger Barlohn behandelt wurde.
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
Aufgrund mehrerer Urteile des Bundesfinanzhofs dürfte jetzt dieses kleine „Steuersparmodell“ deutlich einfacher als bisher in der täglichen Praxis zu realisieren sein. Der Bundesfinanzhof machte in seinen Urteilen deutlich, dass die Frage, ob steuer- und sozialabgabenpflichtiger Barlohn oder steuer- und sozialabgabenfreier Sachbezug vorliege, sich auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarung dadurch entscheide, welche Leistung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Es kommt nicht darauf an, auf welche Art und Weise der Arbeitgeber den Anspruch erfüllt und dem Arbeitnehmer diesen Vorteil verschafft. Es ist daher unerheblich, ob der Arbeitgeber die Sache selbst seinem Arbeitnehmer aushändigt oder ob er es ihm gestattet, auf Kosten des Arbeitgebers die Sache bei einem Dritten zu erwerben. Sachbezüge liegen daher auch dann vor, wenn der Arbeitgeber eine Zahlung an den Arbeitnehmer mit der Auflage verbindet, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden.
Tankgutscheine
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs liegt steuer- und sozialabgabenfreier Sachbezug vor, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern bei einer beliebigen Tankstelle einlösbare Tankgutscheine überlässt und die Arbeitnehmer zunächst auf ihre Kosten tanken und sich anschließend gegen Vorlage der Tankgutscheine von ihrem Arbeitgeber die Kosten erstatten lassen. Das Finanzamt hatte bisher bei dieser Vorgehensweise steuer- und sozialabgabenpflichtigen Barlohn angenommen, der letztendlich angerufene Bundesfinanzhof urteilte im Sinne des klagenden Steuerzahlers.
Tankkarte
In einem anderen Fall räumte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern das Recht ein, bei einer Vertragstankstelle auf seine Kosten gegen Vorlage einer elektronischen Tankkarte zu tanken. Auf der Karte waren der Höchstbetrag von 44 Euro und die Treibstoffmenge eines bestimmten Kraftstoffs gespeichert. Während der Arbeitgeber dies als steuer- und sozialabgabenfreien Sachbezug ansah, ging das Finanzamt von einem steuer- und sozialabgabenpflichtigen Bezug aus. Auch in diesem Fall urteilte der Bundesfinanzhof im Sinne des klagenden Steuerzahlers und machte deutlich: Räumt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern das Recht ein, bei einer bestimmten Tankstelle auf seine Kosten tanken zu dürfen, so liegt in diesem Fall kein Barlohn, sondern ein Sachbezug vor.
Warengutscheine
Ein steuer- und sozialabgabenfreier Sachbezug liegt auch dann vor, wenn es sich nicht um Tankgutscheine, sondern um andere Warengutscheine handelt. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs liegt ein Sachbezug und kein Barlohn vor, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Gutscheine überlässt, die einen in Euro lautenden Höchstbetrag ausweisen und die die Arbeitnehmer berechtigen, bei einem fremden Dritten, z. B. einer Buchhandelskette oder einem Warenhaus, eine Sache aus deren Warensortiment zu erwerben.
Freigrenze beachten
Zu beachten ist allerdings, dass durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zwar weniger Voraussetzungen zu erfüllen sind, um Gutscheine steuer- und sozialabgabenfrei zu überlassen, die monatliche Freigrenze für Sachbezüge je Arbeitnehmer aber weiterhin bei 44 Euro liegt. Die Freigrenze gilt hierbei für alle unter diese Freigrenze fallenden Sachbezüge zusammen und nicht je einzelnem Sachbezug. Liegen neben der Überlassung eines Tank- oder anderen Gutscheins noch weitere Sachbezüge vor, so kann dies zu einer Überschreitung der monatlichen Freigrenze von 44 Euro führen, was wiederum zur Steuer- und Sozialabgabenpflicht aller hiervon betroffenen Sachbezüge führt.
Reaktion der Finanzverwaltung
Im Moment ist noch nicht abzusehen, wie die Finanzverwaltung auf diese neue und für die betroffenen Steuerzahler sehr positive Rechtsprechung reagiert. Gerade in jüngster Vergangenheit mussten die Steuerzahler immer wieder erleben, dass das Bundesfinanzministerium unliebige, d. h. für die Steuerzahler positive Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs durch sog. Nichtanwendungserlasse ausgehebelt hat. Die Steuerzahler mussten dann das ihnen zustehende Recht wieder vor den Gerichten erstreiten. Es bleibt zu hoffen, dass die Finanzverwaltung dieses allen Rechtsgrundsätzen widersprechende Verfahren in diesem Fall nicht anwendet.



