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06.12.2011
Zweck des Verzögerungsgeldes
Ursprünglich stand die Einführung des Verzögerungsgeldes im Zusammenhang mit der seit 2009 eingeräumten Befugnis, die Buchführung eines Unternehmens in das Ausland zu verlagern. Um einer eventuell erforderlichen Rückverlagerung der Buchführung in das Inland Nachdruck zu verleihen, wurde das Verzögerungsgeld eingeführt. Der Gesetzgeber hat es aber nicht bei dieser Regelung belassen, sondern das Verzögerungsgeld auch auf die verzögerte Mitwirkung im Rahmen einer Steuerprüfung erstreckt. Der Finanzverwaltung steht damit neben der auch weiter bestehenden Möglichkeit zur Verhängung eines Zwangsgeldes ein weiteres noch schärferes Sanktionsinstrument zur Verfügung.
Wann kann Verzögerungsgeld festgesetzt werden?
Das Verzögerungsgeld kann u. a. festgesetzt werden, wenn der Steuerzahler
Höhe des Verzögerungsgeldes
Das Verzögerungsgeld beträgt mindestens 2.500 Euro und höchstens 250.000 Euro. Innerhalb dieser Bandbreite können insbesondere folgende Kriterien für die Bemessung der Höhe von Bedeutung sein:
Erneute Festsetzung wegen derselben Pflichtverletzung möglich?
Eine erneute Festsetzung wegen derselben Pflichtverletzung ist nicht zulässig. So hat der Bundesfinanzhof in einem Beschluss vom 16. Juni 2011 entschieden, dass in dem Fall, in dem Unterlagen auch nach der Festsetzung des Verzögerungsgeldes nicht vorgelegt wurden, wegen derselben Unterlagen nicht noch einmal ein Verzögerungsgeld festgesetzt werden darf. Allerdings ist auch nach Vorlage der angeforderten Unterlagen bzw. der erfolgten Mitwirkung ein bereits vorher festgesetztes Verzögerungsgeld zu entrichten.
Fristsetzung
Die Fristsetzung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Buchführungsunterlagen und der Datenzugriff bereits zu Beginn der Steuerprüfung bereitgestellt werden müssen. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist es unabdingbar, dass angeforderte Auskünfte und Unterlagen zeitnah erteilt bzw. zur Verfügung gestellt werden. Um dieses Ziel zu erreichen, ist eine möglichst kurzfristige Terminierung erforderlich. Der Datenzugriff muss unverzüglich ermöglicht werden. Der Umstand, dass elektronische Bücher und Aufzeichnungen im Ausland geführt und aufbewahrt werden, rechtfertigt dabei keine längere Frist als bei vergleichbaren Inlandsfällen.
Aufforderung zur Mitwirkung
Der Steuerzahler sollte zur Mitwirkung hinreichend konkret aufgefordert werden. Dieses Mitwirkungsverlangen muss zur steuerlichen Aufklärung notwendig, erfüllbar, verhältnismäßig und zumutbar sein. Zwar ist für die Aufforderung zur Mitwirkung keine bestimmte Form vorgesehen. Die Anforderung und Fristsetzung sollte aus Beweissicherungsgründen aber schriftlich erfolgen.
Verzögerungsgeld bei Steuerstrafverfahren
Auch nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens kann ein Verzögerungsgeld festgesetzt werden. Sofern sich der Steuerzahler aufgrund der verlangten Mitwirkung selbst belasten würde, wird aber von der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes abgesehen.
Ermessensausübung des Finanzamts
Die Finanzbehörde hat ein Ermessen, ob ein Verzögerungsgeld festgesetzt wird. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Insoweit ist die Festsetzung des Verzögerungsgeldes bei entsprechenden Pflichtverstößen nicht zwingend vorgeschrieben.
Verzögerungsgeld im Rahmen einer Steuerprüfung
Ursprünglich stand die Einführung des Verzögerungsgeldes im Zusammenhang mit der seit 2009 eingeräumten Befugnis, die Buchführung eines Unternehmens in das Ausland zu verlagern. Um einer eventuell erforderlichen Rückverlagerung der Buchführung in das Inland Nachdruck zu verleihen, wurde das Verzögerungsgeld eingeführt. Der Gesetzgeber hat es aber nicht bei dieser Regelung belassen, sondern das Verzögerungsgeld auch auf die verzögerte Mitwirkung im Rahmen einer Steuerprüfung erstreckt. Der Finanzverwaltung steht damit neben der auch weiter bestehenden Möglichkeit zur Verhängung eines Zwangsgeldes ein weiteres noch schärferes Sanktionsinstrument zur Verfügung.
Wann kann Verzögerungsgeld festgesetzt werden?
Das Verzögerungsgeld kann u. a. festgesetzt werden, wenn der Steuerzahler
- den Zugriff auf in einem Datenverarbeitungssystem gespeicherte Daten bzw. den Zugriff auf das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen nicht, nicht zeitnah oder nicht in vollem Umfang einräumt,
- Auskünfte im Rahmen einer Steuerprüfung nicht, nicht zeitnah oder nicht vollständig erteilt,
- angeforderte Unterlagen im Rahmen einer Steuerprüfung nicht, nicht zeitnah oder nicht vollständig vorlegt,
- seine elektronische Buchführung ohne Bewilligung der zuständigen Finanzbehörde verlagert hat oder der Aufforderung zur Rückverlagerung seiner im Ausland befindlichen elektronischen Buchführung oder Teilen davon nicht nachkommt.
Höhe des Verzögerungsgeldes
Das Verzögerungsgeld beträgt mindestens 2.500 Euro und höchstens 250.000 Euro. Innerhalb dieser Bandbreite können insbesondere folgende Kriterien für die Bemessung der Höhe von Bedeutung sein:
- Dauer der Fristüberschreitung
- Gründe der Pflichtverletzung
- Wiederholte Verzögerung bzw. Verweigerung
- Ausmaß der Beeinträchtigung der Steuerprüfung
- Größe des Unternehmens
- Mangelnde Mitwirkung
- Wiederholte Verzögerungsgeldfestsetzungen
Erneute Festsetzung wegen derselben Pflichtverletzung möglich?
Eine erneute Festsetzung wegen derselben Pflichtverletzung ist nicht zulässig. So hat der Bundesfinanzhof in einem Beschluss vom 16. Juni 2011 entschieden, dass in dem Fall, in dem Unterlagen auch nach der Festsetzung des Verzögerungsgeldes nicht vorgelegt wurden, wegen derselben Unterlagen nicht noch einmal ein Verzögerungsgeld festgesetzt werden darf. Allerdings ist auch nach Vorlage der angeforderten Unterlagen bzw. der erfolgten Mitwirkung ein bereits vorher festgesetztes Verzögerungsgeld zu entrichten.
Fristsetzung
Die Fristsetzung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Buchführungsunterlagen und der Datenzugriff bereits zu Beginn der Steuerprüfung bereitgestellt werden müssen. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist es unabdingbar, dass angeforderte Auskünfte und Unterlagen zeitnah erteilt bzw. zur Verfügung gestellt werden. Um dieses Ziel zu erreichen, ist eine möglichst kurzfristige Terminierung erforderlich. Der Datenzugriff muss unverzüglich ermöglicht werden. Der Umstand, dass elektronische Bücher und Aufzeichnungen im Ausland geführt und aufbewahrt werden, rechtfertigt dabei keine längere Frist als bei vergleichbaren Inlandsfällen.
Aufforderung zur Mitwirkung
Der Steuerzahler sollte zur Mitwirkung hinreichend konkret aufgefordert werden. Dieses Mitwirkungsverlangen muss zur steuerlichen Aufklärung notwendig, erfüllbar, verhältnismäßig und zumutbar sein. Zwar ist für die Aufforderung zur Mitwirkung keine bestimmte Form vorgesehen. Die Anforderung und Fristsetzung sollte aus Beweissicherungsgründen aber schriftlich erfolgen.
Verzögerungsgeld bei Steuerstrafverfahren
Auch nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens kann ein Verzögerungsgeld festgesetzt werden. Sofern sich der Steuerzahler aufgrund der verlangten Mitwirkung selbst belasten würde, wird aber von der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes abgesehen.
Ermessensausübung des Finanzamts
Die Finanzbehörde hat ein Ermessen, ob ein Verzögerungsgeld festgesetzt wird. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Insoweit ist die Festsetzung des Verzögerungsgeldes bei entsprechenden Pflichtverstößen nicht zwingend vorgeschrieben.



