Baden-Württemberg - Presseinformation 15/2009

Presse
14.07.2009

Presseinformation 15/2009

Spendenabzug bei ehrenamtlicher Tätigkeit

Der im Jahr 2007 eingeführte Ehrenamtsfreibetrag ist bei vielen bisher betroffenen Steuerzahlern noch nicht hinreichend bekannt und daher werden die hiermit verbunde-nen Möglichkeiten oft nicht genutzt.

Durch den Ehrenamtsfreibetrag können ehrenamtlich Tätige Einnahmen in Höhe von 500 Euro im Jahr als Aufwandspauschale steuerfrei erhalten, wenn sie nebenberuflich in gemeinnützigen oder mildtätigen Vereinen oder im kirchlichen Bereich tätig sind und der Übungsleiterfreibetrag nicht anwendbar ist, erklärt der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg. Da manche Vereinskasse nicht sehr üppig gefüllt ist, lassen viele ehrenamtlich Tätige die ihnen steuerfrei ausgezahlte Aufwandspauschale als (Rück-) Spende dem Verein wieder zukommen. Der Verein erstellt eine Spendenbescheinigung, die der Steuerzahler in seiner Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend machen kann. So erhält er zumindest einen Teil der Aufwandspauschale als gesparte Steuern zurück.

Damit der Steuerzahler eine Rückspende machen kann, muss er allerdings zunächst einmal Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung haben und diese ausbezahlt bekommen. Der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg weist darauf hin, dass der Anspruch auf Zahlung einer Aufwandsentschädigung in der Vereinssatzung ernsthaft eingeräumt werden muss und nicht von vornherein unter der Bedingung stehen darf, dass das Geld wieder gespendet wird. Die Aufwandsentschädigung ist bis zu einer Höhe von 500 Euro im Jahr für ehrenamtlich Tätige steuer- und sozialversicherungsfrei.

Der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg bietet einen Kurzratgeber zu den Regelungen über "steuerfreie ehrenamtliche Tätigkeit" an. Der kostenfreie Ratgeber kann unter der gebührenfreien Rufnummer 08000 76 77 78 beim Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg angefordert werden.

Stuttgart, 14.07.2009

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